Badeanstalten.
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Schutz der Eisbahn des Eisvereins,
gehend auch für die öffentlichen umphrunnen auf Veranlassung der Großh. Bürgermeisterei erlassen werden.
Das Wasser aus allen öffentlichen Brunnen darf nur mit reinen Zübern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden.
Ein unnützes Laufenlassen der Ventilbruunnen ist verboten.
Beim Wasserholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.
§S 2. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen das Ausspülen, Ab— und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse ꝛc. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist
untersagt, unbeschadet der Befugniß zur Ent— nahme von Wasser zu letzterem Zweck. Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben tönnen, ferner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die
Vor⸗(oder Einlauf-)Schächte der Ventil— brunnen. § 3. Die unbefugte Entziehung von Wasser
aus der Quellwasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen wider— sprechende Benutzung der Wasserleitung ist ver— boten.
Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Be— wältigung des Feuers möglichst geschlossen zu halten.
Badeanltalten.
§ 1. Die polizeiliche Aufsicht über die Bade— anstalten und die öffentlichen Badeplätze an der Lahn steht dem Großherzoglichen Polizei— amte zu, welches dieselbe durch die ihm unter— stellten Vollzugsorgane ausübt.
§S 2. Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten(s.§ 1.) ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde bei Großherzoglichem Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.
§ 3. Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der Uferbauten au denselben, der Nachen, sowie allen dazu ge— hörigen Geräthen und Einrichtungen untersagt.
§ 4. Das Mitnehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet.
§ 5. Von dem letzten, unterhalb der Pulver— mühle gelegenen Badehause an, stromaufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn,(außerhalb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.
Bei dem Baden in offener Lahn, sowie inner— halb der Badeanstalten haben sich die Baden—
den, falls sie sich nicht in einer geschlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen.
§ 6. Die Benutzung von Seife, das Waschen
von Kleidungsstücken innerhalb der Badean—
stalten, sowie jede sonstige Verunreinigung der Badezellen und Hallen ist untersagt.
§ 7. Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonnirt sind oder das Bade— honorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.
In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.
§ 8. Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Rindvieh, Schafen und Schweinen in der Lahn zwischen den beiden ober- und unterhalb der Lahnbrücke gelegenen Wehren ist vom 1. Mai bis 15. September untersagt.
Pferde dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August nur bis 7 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends und an den übrigen Tagen der Monate Mai und August, sowie im Monat Sepiember nur bis 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zur Schwemme gebracht werden.
Srhuh der Eisbahn des Eisvereins.
8.1. Das Betreten der Eisbahn des Eis— vereins ist, solange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.
§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskarte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.


