Jahrgang 
1895
Seite
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Wohnungsdesinfection.

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Benutzung der öffentlichen Brunnen ꝛc.

ferner die Krankheit, wegen deren die Desin fection gewünscht wird und die Zahl der zu desinficirenden Räume.

Soll die Desinfection noch am folgenden Tage ausgeführt werden, so muß die Meldung bis spätestens 6 Uhr Abends bei dem Stadt bauamt eingegangen sein. Die Stunde des Beginns der Desinfection wird den Interessen⸗ ten mitgetheilt werden, sie soll in der Regel frühestens Morgens um 8 Uhr und spätestens Nachmittags 2 Uhr beginnen.

Zu der bestimmten Stunde erscheinen die Desinfectoren in der Wohnung und verpacken und verbringen zunächst die in der Desin fectionsanstalt zu behandelnden Sachen in den Transportwagen. Dann beginnen sie mit der Desinfection der Wohnung. Nach Beendigung derselben schaffen sie die unterdessen aus der Austalt zurückgebrachten Sachen wieder in die Wohnung.

Die ganze Arbeit wird in der sorgsamsten

und schonendsten Weise ausgeführt, doch kann

eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht übernommen werden. Sollte in besonderen Fällen, wenn eine Desinfection polizeilich

nicht vorgeschrieben ist, nur die Desinfection der beweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Kleidungsstücke, Möbel ꝛc. gewünscht werden, so muß in allen Fällen der Transport nach und von der Desinfectionsanstalt durch die städtischen Transportwagen erfolgen; die Einlieferung der inficirten Sachen in die Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.

Die Gebühren für Ausführung der Desin fection sind nach Maßgabe der nachstehend ab gedrucktenGebührensätze an die Stadtkasse zu entrichten.

Gebühren-Sätze für die durch die städischen

Desinsectoren besorgte Desinfection der

Wohnungen und die Desinfection von be⸗- weglichen Sachen.

Die Gebühren, welche von den zur J. Ab

theilung der Einkommensteuer Eingeschätzten (Einkommen über 2600 Mk.) zu entrichten sind, betragen für die Desinfection der Wohnungen und der darin befindlichen be⸗ weglichen Sachen 1 Mk. für die Stunde der von einer Person auf diese Arbeit verwendeten Zeit. Die Bezahlung findet an die Stadtkasse auf Anforderung statt. Die Kosten für Hin⸗ und Rücktransport der in der Desinfections anstalt zu behandelnden Gegenstände sind darunter inbegriffen, dagegen sind bei Be nutzung des Desinfectionsapparates der neuen Kliniken für Effecten, die den ganzen Apparat füllen 10 Mk., für solche, die zwei Abthei lungen desselben beanspruchen, 8 Mk. und für solche, die nur eine Abtheilung des Desin fectionsapparates oder weniger beanspruchen, 1 Mk. weiterhin zu bezahlen. Die in die Klassen 6 bis 10 der II. Abtheilung der Ein kommensteuer(Einkommen von 1300 bis 2600 Mk.) Eingeschätzten haben nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren zu entrichten, während von den mit weniger als 1300 Mk. Einkommen oder gar nicht Besteuerten Ge bühren überhaupt nicht erhoben werden. Für Gebührenpflichtige, denen infolge von Unglücks-, Krankheits- oder Sterbefällen die Entrichtung der Gebühren besonders schwer fallen würde,

können auf deren Antrag die Gebühren weiterhin ganz oder theilweise erlassen werden.

Die Befreiung von Zahlung der Gebühren hat nicht den Charakter einer Armenunter stützung aus öffentlichen Mitteln.

Wenn nur die Desinfection der Wohnung und der darin befindlichen Sachen ohne Be nutzung des Desinfectionsapparates für nöthig befunden wird, werden für die Stunde und den Arbeiter nur 80 bezw. 40 Pfg. be⸗ rechnet. Wird dagegen nur die Desinfection von Gegenständen in der Desinfectionsanstalt gewünscht, so betragen die Gebühren für Hin und Rücktransport dieser, falls dabei die Hülfe der Disinfectoren nicht in Anspruch genommen wird, 6 bezw. 4 Mk.

Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen Nuellwallerleitung.

§ 1. Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellten Ventil⸗ brunnen der städtischen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus

diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.

Gleiches Verbot kann nöthigenfalls vorüber