Anzeigepflicht u. sonstige Maßnahmen.
9 Wohnungsdesinfection.
Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Ge— bühren.
Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben er—
wähnten Schornsteinen in Dächern ohne stock—
werkartige Eintheilung und bei solchen, welche
außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen,
bei der oben angegebenen Berechnung der
Stockwerke ein Stück von weniger als 3,5
Metern übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.
Anzeigepflicht und lonstige Mahnahmen bei
ansteckenden
Krankheiten.
§S 1. Die Familien- und Haushaltungs— vorstände, wie auch die Hauswirthe und deren
Stellvertreter sind verpflichtet:
1. längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Volizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Er— scheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben;
2. längstens binnen 24 Stunden gleiche An⸗ zeige zu erstatten, sobald sie von einer Er— krankung an einer typhusartigen Krankheit (Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Fleck-— typhus) an Scharlach, Diphtherie, Croup, Vuerperalsieber(Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß er— halten haben. § 2. Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder
in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:
1. an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber
binnen 6 Stunden dem Großherzoglichen Kreisgesundheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen. 2. an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzog— lichem Kreisgesundheitsamte zu erstatten. § 3. Unterlassung der nach§ 1 und 2 vor⸗ geschriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der
Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.
§ 6. Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbefälle in Folge dieser Krankheit vorge— kommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten sämmtlichen Kindern in—⸗ solange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.
§ 7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in§! und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera verstorbenen Personen binnen 6 Stun— den und die an den übrigen genannten an⸗ steckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden.
§S 8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflege— personal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinficiren.
Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.
Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
Wohnungsdesinfertion.
Wünscht Jemand die Desinfection seiner Wohnung bezw. eines Krankenzimmers und der
darin befindlichen Sachen, so hat er davon auf dem Stadtbauamt im Bürgermeistereigebäude
„(Zimmer Nr 7)persönlich oderschriftlich Meldung zu machen und im letzteren Falle genau anzu— geben: die Lage der Wohnung, Straße, Haus—
nummer, Stockwerk, Vorder- oder Hinterhaus,


