Jahrgang 
1895
Seite
12
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Friedhofs-Ordnung. 12 Beaufsichtigung der Hunde.

§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende

sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen. Bestimmungen werden mit einer Strafe bis § 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe⸗ zu 30 Mark bestraft.

fugten untersagt.

Friedhofs-Ordnung.

§ 1. Der Friedhof ist geöffnet: vom von Hunden, sowie das Rauchen auf dem 315 193 U 15. Mai* Inte 5. Friedhofe ist untersagt. ends r; vom 16. Mai bis 15. August ů Jahy 5 von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr; vom in Begleidung ewachseuer den Zuierhnr be⸗ 16. August bis 15. October von Morgens 6 treten. Das Befahren des Friedhofs mit bis Abends 8 Uhr; vom 16. October bis Kinderwagen ist gänzlich untersagt 15. März von Morgens 8 bis Abends 5 Uhr. Die auf dem Friedhof Verweilenden werden§ 4. Von dem Friedhofe dürfen Blumen⸗ eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf sträuße nur mit Vorwissen des Friedhofs-Auf⸗ diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam sehers mitgenommen werden. gemacht.§ 5. Das unbefugte Betreten fremder Be⸗ § 2. Das Mitnehmen oder Laufenlassen gräbnißstätten ist verboten.

Brauflichtigung der Bunde.

§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Bo⸗ zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, tanischen Garten, in den städtischen Anlagen, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen Polizeibehörde desfalsige besondere Anordnung unbeaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Grasplätze und Beete in denselben betreten zu[Theile der Stadt, auf der Straße mit einem lassen. das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb § 2. Das Mitnehmen von Hunden auf versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in deraleichen geführt werden. Wirthschaftslocale innerhalb der bewohnten 8 7. Hunde, welche in dem Botanischen Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Garten, in den, städtischen Anlagen(S 1), Jahrmarkt nnd zu öffentlichen Festlichkeiten oder zur Nachtzeit auf der Straße(S 3) ohne ist verboten. drr She icht die m 8 4.65 eihriabene 8 er Straße ꝛc. ni ie im orgeschriebene 5 83 Saitan Hui Lhrrianlen 2t Halen Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider 6 5 45 nicht mit einem das Beißen wirksam verhin §. 4. Für jeden Hund, welcher in das nach[dernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht Vorschrift der Verordnung vom 16. November an der Leine geführt werden, sollen einge⸗ 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bür⸗ fangen und dem Wasenmeister überliefert germeisterei zu führende Declarationsregisterwerden, sofern der Eigenthümer nicht zur eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes Stelle ist und den Hund in Gewahrsam eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes er⸗ welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am folgt an ihre gehörig legitimirte Eigenthümer Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat. oder Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf § 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle[Tage nach dem Einfangen der Hunde und größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, nur gegen Erstattung der von der Polizei⸗ namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger-[behörde zu bestimmenden Futterkosten. Die und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar⸗ binnen der genannten Frist nicht ausgelösten diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse alle an einem Fuhrwerke angespannte, oder veräußert oder getödtet.