Jahrgang 
1893
Seite
202
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20² Polizeiverordnung, betr. Verkauf von Backwaaren durch Kinder unter 14 Jahren.

Polizeiverordnung.

Betr: Die Verwendung von Kindern zum Blumen und sonstiger Gegenstände und da

Jeilbieten und Verkauf von Backwaaren, 3 Verbot des Besuchs von Wirthshäusern

und Tanzlokalen von Seiten schulpflichtiger Kinder.

Auf Grund des Art. 56 der Städteordnung wird hiermit nach Anhörung der Stadtver ordneten-Versammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 9. Dezember 1892 zu Nr. M. J. und der Justiz 30223 für die Provinzial⸗Hauptstadt Gießen verordnet:

8 I.

Es ist untersagt, daß Kinder, welche aus der Volksschule noch nicht entlassen sind, Back waaren, Blumen, mit Ausnahme selbstge pflückter Feld- und Waldblumen, Kurzwaaren zum Zwecke des Verkaufs, oder zur Erlangung von Geschenken auf Straßen, öffentlichen Plätzen, in Wirthshäusern oder Privatwoh nungen umhertragen. Auch ist solchen jugend lichen Personen der Besuch von Wirthshäusern und öffentlichen Tanzlocalen ohne Begleitung ihrer Eltern oder derjenigen, welche deren Stelle vertreten, wie Pflegeeltern, Vormünder, erwachsene Verwandten und Bekannten, welchen die Eltern ihre Kinder anvertraut haben, untersagt.

§ 2. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Haft umge wandelt wird, werden bestraft:

1. Besitzer und Verwalter von Wirthschaften, welche Kindern, von denen sie wissen, oder annehmen müssen, daß dieselben noch schulpflichtig sind, den Aufenthalt in ihren Wirthslocalitäten ohne Begleitung Er wachsener oder das Herumtragen und den Verkauf der in§ 1 genannten Gegen stände gestatten und die schulpflichtigen Kinder nicht alsbald aus ihren Wirths localitäten entfernen.

2. Eltern, Vormünder, Pfleger oder sonstige mit der Beaufsichtigung von Kindern be⸗ traute Personen, welche Kinder zur Be gehung der in§ 1 bezeichneten strafbaren Handlung anleiten, ausschicken, oder es unterlassen, dieselben von deren Begehung abzuhalten.

8. Gewerbetreibende, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider Kinder mit dem Vertreiben ihrer Waaren beauftragen.

3

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage

ihrer Verkündigung im Gießener Anzeiger in Kraft.

Gießen, den 15. December 1892.

Tarif für die Dienst- und Lohnmänner zu Gießen,

sestgesetzt in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde anf Grund des§ 76 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.

A. Für bestimmte Gänge. 1) innerhalb der inneren und äußeren Stadt mit Ausnahme der unter 2) speziell

bezeichneten Häuser:

für einen bestimmten Gang ohne L für einen bestimmten Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilogr. inel.. für einen bestimmten Gang mit Gepäck über 1025 Kilogr. inel... 30 2) nach folgenden Häusern: Germania, Liebigshöhe, Philosophenwald, Textor'sche Hardt, Besitzung von Schlenke(Hardt): für einen Gang ohne Gepäckn. 30 für einen Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilogr. incl.. 40 für einen Gang mit Gepäck über 1025 Kilogr. incl. 5 für einen Gang mit Gepäck über 25100 Witor el 40

Ueberall incl. Transportmittel.