Befahren des Pflasters mit schwerem Fuhrwerk.— Aufbewahren größerer Holzvorräthe. 201
Besahren des Gießener Stadlpflasters mit schwerem Fuhrwersi.
1) Frachtfuͤhrwerk und anderes schweres Fuhrwerk, welches in hiesiger Stadt weder auf⸗änoch abladet, darf nicht durch die Stadt fahren, sondern muß von dem nächsten Thore an rechts um die Stadt gefahren werden.
2) Jede Zuwiderhandlung wird mit 30 kr. bis 2 fl. bestraft.
Gießen, den 4. October 1867.
Ausbewahren größerer Holzvorräthe inner— halb der Stadt Gießen.
1) In den Höfen dürfen von Gewerbe— treibenden, welche mit Holz, Steinkohlen ꝛc. handeln oder welche zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brennmaterialien gebrauchen und auf— bewahren müssen, z.B. Bäckern, Bierbrauernꝛc., nicht mehr als 6 Stecken Holz oder nicht mehr als 300 Wellen aufbewahrt werden. Größere Mengen von Holz als die angegebenen müssen mindestens 50 Fuß von Wohngebäuden ent— fernt niedergelegt werden.
2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimm— ungen unter pos. 1 werden in Gemäßheit des Art. 149 des Polizeistrafgesetzes mit 1—10 fl. bestraft.
Gießen, den 15. October 1867.
Vorsießrungen gegen Beschädigung durch Fuhrwerhle.
§ 1. Das Fahren mit bespannten und un⸗ bespannten Fuhrwerken, das Reiten und Vieh⸗ treiben durch den Tiefenweg von der Bahn— hofstraße in die Neustadt und umgekehrt ist verboten.
§ 2. Alle durch die Mäusburg gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.
§ 3. Beim Umwenden um eine Straßen—⸗ ecke muß im Schritt gefahren werden.
§ 4. Bei Festlichkeiten, wie bei Concerten, Bällen ꝛc., in den Räumlichkeiten des Gesell⸗ schaftvereins haben alle Wagen beim Anfahren ihren Weg von der Schulstraße bezw. den Neuenbäuen her zu nehmen. Die Abfahrt ge—
Wag⸗ durch die Sonnenstraße nach dem Kreuz— platz.
S 5. Das Anfahren zu den in§ 4 ge⸗ nannten Festlichkeiten hat hinter- und nicht nebeneinander zu geschehen. Die Fuhrwerke haben in der Reihenfolge, wie sie angefahren sind, nach dem Aussteigen der Besucher der Festlichkeiten sofort abzufahren.
§ 6. Die bei Gelegenheit der in 8 4 ge⸗ nannten Fälle zum Abholen bestimmten Wagen haben sich nicht in der Sonnenstraße, sondern in der Schulstraße aufzustellen und nur nach Anweisung des diensthabenden Polizeibeamten vor dem Gesellschaftsgebäude vorzufahren; die Wagenführer sind verpflichtet, hierin den An— ordnungen des diensthabenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten.
§ 7. Beim Anfahren und Abfahren darf in der Sonnenstraße nur im Schritt gefahren werden.
8.8. Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffent— licher Straße innerhalb der bewohnten Theile der Gemarkung Gießen befindliche Fuhrwerk, mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stoßkarren, durch hellbrennende, in ordnungs⸗ mäßigem Zustande befindliche Laternen be— leuchtet sein.
§ 9. Die Beleuchtung hat zu geschehen:
a. bei Personenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes, bezw. des Vordertheils des Wagens anzubringen sind;
b. bei anderm Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel vornen so anzubringen ist, daß Bespannung und Wagen dem entgegenkommenden oder vor— beifahrenden Fuhrwerke dadurch sichtbar werden.
§ 10. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß Fuß— gänger, vorbeifahrende oder entgegenkommende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so muß dieser Theil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach§ 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 L oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft
Gießen, den 17. Februar 1881.


