Jahrgang 
1893
Seite
200
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200 Anlage von Lumpenmagazinen. Ausschütten von Wasser. Badeanstalten zu Gießen.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den in den Artikeln 184 bis 187 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen.

Gießen, den 8. Februar 1881.

Anlage von Lumpeumagazinen und An; lagen sür Lumpensorliren, bezw. Lumpen zerlileinerung, sowie den Handel mit Tumpen. § 1. Lumpenmagazine und Anstalten zum Lumpensortiren, bezw. Lumpenzerkleinerung dürfen künftig nur in einer Entfernung von mindestens 300 Meter von bewohnten Stadt theilen angelegt werden. § 2. Bereits bestehende Magazine und An stalten der fraglichen Art, welche nicht wenig stens 300 Meter von bewohnten Stadttheilen entfernt sind, dürfen nicht erweitert werden. § 3. Personen, welche mit Lunipen han⸗ deln(Lumpenhändler), oder dieselben zum Zwecke des Handels sammeln(Lumpensammler) sind verpflichtet, die Räume, in welchen sie die Lumpen aufbewahren, binnen 10 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Ingebrauchnahme der Räume zu dem gedachten Zwecke der unterzeichneten Be⸗ hörde namhaft zu machen, sofern dies nicht schon früher geschehen ist. ‚Das Mitnehmen von Lumpen in Wohnräume behufs des Sortirens, sowie die

Aufbewahrung von Lumpen in bewohnten,

Räumen ist verboten.

§ 5. Die Lager- und Sortirräume für Lumpen müssen trocken und dem Luftzug aus gesetzt sein.

§ 6. Das Sortiren und Einpacken der Lumpen darf, wo hierzu nicht besondere Sor⸗ tirräume bestehen, nur in den Lagerräumen oder auf geschlossenen Höfen vorgenommen werden.

§ 7. Uebertretungen der vorstehenden Be stimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, neben Entfernung der betreffenden Anlagen(s.§ 1 und 2 dieses Reglements) durch polizeiliche Zwangsmaß regeln bestraft.

Gießen, den 8. Oktober 1884.

Ausschüllen von Wasser aus den Hãusern auf die Straßen.

In der Provinzialhauptstadt Gießen und in der Stadt Lich ist es verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze auszuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.

Gießen, den 8. Mai 1856.

Badeanslallen zu Giesten.

§ 1. Die polizeiliche Aufsicht über die Bade anstalten und die öffentlichen Badeplätze an der Lahn steht dem Großherzoglichen Polizei amte zu, welches dieselbe durch die ihm unter stellten Vollzugsorgaue ausübt.

§. 2. Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten(s. S 1.) ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde bei Großherzoglichem Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.

§ 3. Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der Uferbauten an denselben, der Nachen, sowie allen dazu ge hörigen Geräthen und Einrichtungen untersagt.

§ 4. Das Mituehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet.

§ 5. Von dem letzten, unterhalb der Pulver mühle gelegenen Badehause an, stromaufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn(außerhalb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.

Bei dem Baden in offener Lahn, sowie inner halb der Badeanstalten haben sich die Baden den, falls sie sich nicht in einer geschlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen. ·

§ 6. Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badean stalten, sowie jede sonstige Verunreinigung der Badezellen und Hallen ist untersagt.

§ 7. Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonnirt sind oder das Bade honorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.

In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.

§ 8. Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Rindvieh, Schafen und Schweinen in der Lahn zwischen den beiden ober- und unterhalb der Lahnbrücke gelegenen Wehren ist vom 1. Mai bis 15. September untersagt.

Pferde dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August nur bis 7 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends und an den übrigen Tagen der Monate Mai und August, sowie im Monat September nur bis 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zur Schwemme gebracht werden.

§ 9. Das Local-Reglement für' die Pro vinzialhauptstadt Gießen vom 8. Mai 1856, betreffend das Polizeistrafgesetz, insbesondere Baden in Flüssen, tritt außer Wirksamkeit.

§ 10. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die einschlägigen Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs und des Polizeistrafgesetzes zur Anwendung zu kommen haben, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark geahndet.

Gießen, den 28. August 1885.