Jahrgang 
1893
Seite
199
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Benutzung des Exercierplatzes durch Civilpersonen. Bäcker und Brodhändler.

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§S 6. Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deut licher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.

Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizei behörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchen das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinger zurückgegeben und von diesem in seinem Ge schäftslocale an einer leicht in die Augen fallen den Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aende rung der Gebühren zu verfahren.

Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesinde verdinger nicht überschritten werden.

§ 7. Der Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde und deren Vollzugs organe jeder Zeit in seine Geschäftsräume einzulassen und die geführten Register auf Erfordern vorzuzeigen.

§ 8. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer, im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft(Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877).

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vor schriften dieser Verordnung werden mit Geld strafe von Einer bis Dreißig Mark, oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft be straft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn ein Gesindeverdinger seine Geschäftsbücher nicht ordnungsmäßig führt, oder in dieselben, sei es absichtlich, sei es fahrlässiger Weise, unrichtige Angaben einträgt.

§ 10. Dieses Polizeireglement tritt mit 1. März 1882 in Kraft.

Gießen, den 28. Januar 1882.

J. Gebühren von den Stelle suchen⸗ den Dienstboten:

1) Einschreibegebühh.... 41..50 2) Gebühren für einen Auszug aus

dem Gesinde-Register 2 3) Für einen Gang mit dem Dienst boten zur Herrschaft....30

4) Für Besorgung einer Herrschaft II. Gebühren von den Dienstboten suchenden Herrschaften:

1) Einschreibegebühr 2) Für Vermittelung und Abschluß eines Dienst-Vertrags, sowie Gäuge u..v. Gießen, am 27. Februar 1882.

Venutzung des Exercierplatzes durch Civil⸗ personen.

§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil personen, sowie das Viehtreiben auf dem Re giments-Exercierplatz ist verboten. § 2. Das Nadfahren auf dem Exercierplatz ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische Uebungen auf dem selben abgehalten werden.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht§ 366 p. 10 des Reichsstrafgesetzes zur Anwendung kommt, mit einer im Unvermögensfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe bis zu Dreißig Mark bestraft.

Gießen, am 12. August 1887.

Väcker und Prodhändler.

§S 1. Von den Bäckern und Brodhändlern darf das Brod nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗ kauf ausgeboten werden.

§S 2. Das von den Bäckern und Brod händlern zum Verkaufe ausgebotene Brod muß stets mit dem wohl ausgedruckten Namens- zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.

§S 3. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu welchen sie das Brod verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitags spätestens bis Vormittags 9 Uhr der Großherzoglichen Polizeiverwaltung dahier auf einer mit Tinte geschriebenen und mit Namen unterzeichneten Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem Stempel der Großherzoglichen Polizeiverwal tung versehen sofort zurückgegeben. Diese An dagie werden amtlich in den am Samstag Abend ahier erscheinenden Blättern veröffentlicht und treten dann für die nächsten 14 Tage von Sonn⸗ tag Morgen bis Sonntag Morgen in Kraft.

§ 4. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, das ihnen zurückgegebene Exemplar der Anzeige an ihrem Verkaufslokale an einer von außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen.

§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind gehalten, im Verkaufslocale eine gesetzlich ge

stempelte Waage mit den erforderlichen ge

aichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu gestatten.

Das etwa am festgesetzten Gewichte Feh lende sind die Bäcker und Brodhändler auf Verlangen zu ergänzen verbunden.