Jahrgang 
1893
Seite
198
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198 Schutz der Eisbahn des Eisvereins zu Gießen. Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.

1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Declarationsregister eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat.

§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger- und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhrwerke angespannte oder zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfalsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vor stehenden Bestimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes oder des Strafgesetzbuches Auwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.

§ 7. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen(S 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§S 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die im§ 4. vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhin dernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes er folgt an ihre gehörig legitimirte Eigenthümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizei behörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getödtet.

Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die Eigenthümer oder Besitzer der Hunde wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, einzuleitende Strafverfahren nicht berührt.

Gießen, den 20. Januar 1882.

Schutz der Eisbahn des Eisvereins zu Giesen.

§ 1. Das Betreten der Eisbahn des Eis vereins ist, solange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.

§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskarte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.

3. Es ist verboten, Steine, Holz oder stige harte Körper auf das Eis zu werfen. 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe fugten untersagt.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu 30 Mark bestraft.

Gießen, den 8. Januar 1885.

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Oewerbebelrieb der Gesindeverdinger.

§ 1. Jeder Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Namen derjenigen Personen, welche sich bei ihm in der Absicht melden, um einen Dienst zu suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular 4 und die Namen derjenigen Herr schaften, welche durch seine Vermittlung Dienst boten suchen, in ein Geschäftsbuch nach For mular B nach der Reiheufolge der Meldungen einzutragen. Bei größerem Umfange des Geschäftsbetriebs steht dem Gesindeverdinger frei, beide Bücher getrennt für männliche und weibliche Dienstboten, zu führen.

§ 2. Die vorstehend bezeichneten Geschäfts bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein; sie dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie Seitens der Ortspolizei behörde paginirt und abgestempelt sind und die Seitenzahl beglanbigt ist.

Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt.

§ 3. Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchenden sind im Laufe des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte einzutragen.

§ 4. Nach dem Abschlusse der Geschäfts bücher sind dieselben mindesteus ein Jahr lang von dem Gesindeverdünger aufzubewahren.

§ 5. Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittelung in Anspruch neh menden Dienstboten alsbald bei der Orts polizeibehörde Auszüge aus den daselbst ge führten Dienstbotenregistern und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten suchenden Herr schaften vorzulegen. Die Gesindeverdinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das Register(Formular 4) in der Columne für Bemerkungen einzutragen.