Jahrgang 
1893
Seite
197
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Sammelplätze und Lagerräume für thierische Abfälle.

Beaufsichtigung der Hunde. 197

jedes Haus, in welchem die nachträgliche Fegung vorgenommen wird, eine Vergütung von 20 Pfennigen verlangen.

§ 26. Die Schornsteinfeger haben sich die zum Reinigen der Schornsteine nöthigen Besen ꝛc. selbst anzuschaffen und können daher solche von den Hausbewohnern nicht verlangen. Sie dürfen nur für diejenigen Schornsteine Be zahlung fordern, welche sie ordnungsmäßig wirklich gefegt haben und sich ebensowenig durch Annahme von irgend etwas verleiten lassen, die Fegung eines Schornsteins zu unter lassen. Trinkgelder, Neujahrsgeschenke u dgl. dürfen von den Schornsteinfegern oder ihren Gesellen nicht gefordert werden.

Ueberschreitungen der in§ 23 festgesetzten Gebühren werden nach§ 148, 8 der Gewerbe ordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.

§S 27. Der Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter hat den Fegerlohn für sämmt liche gefegte und ausgebrannte Schornsteine seines Hauses an den Schornsteinfeger zu be zahlen.

Die nach§ 25 zu zahlenden besonderen Wegvergütungen sind von Denjenigen, welche die Verschiebung der Reinigung ihrer Schorn steine veranlaßt haben, zu bezahlen.

Die Betheiligung der Miether am Feger lohn ist als Privatsache der Uebereinkunft zwischen den Hauseigenthümern oder deren Stellvertretern und den Miethern überlassen.

§. 28. Wird die Bezahlung des im§ 23 bestimmten Fegerlohns oder der im§ 25 er wähnten besonderen Vergütung bei aufge schobenen Reinigungen verweigert, so hat sich

Anlage von Sammelplätzen und Lagerräumen für thierische Abfälle.

§ 1. Sammel⸗und Lagerräume für Knochen, Klauen, Haare, frische Häute und sonstige Ab fälle, wozu auch die Räume für das Trocknen der frischen Häute gehören, müssen mindestens 300 Meter von bewohnten Theilen der Stadt angelegt werden.

§ 2. Uebertretungen werden mit Geld strafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft.

§ 3. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage deren Verkündigung in Kraft.

Gießen, am 7. Januar 1888.

der Schornsteinfeger an die Ortspolizeibehörde zu wenden und, wenn deren Aufforderung zur Zahlung unwirksam bleiben sollte, das Ver zeichniß der ihm verweigerten Gebühren bei derselben einzureichen, damit solches von dieser bescheinigt und dem Kreisamte zur Vollzieh barerklärung und Beitreibung vorgelegt wird. § 35. Zuwiderhandlungen der Schornstein feger oder ihrer Gesellen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, insofern sie nicht in Gesetzen bereits mit Strafe bedroht sind, von dem Kreisamte mit angemessener Disciplinar strafe geahndet und haben nach Befund Ent ziehung des Kehrbezirks und dessen Zutheilung 6 9553 anderen Schornsteinfeger zur Folge 3). Auch bleibt der Schornsteinfeger für jeden Schaden, welcher durch ihn selbst oder seine Leute an Dächern und deren Zubehör, an Schornsteinen ꝛc. schuldvoll verursacht worden ist, haftbar und ist, wenn durch seine oder seiner Leute Vernachlässigung ein Brand oder sonstiges Unglück entsteht, zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verbunden. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die Beobachtung der Vorschriften dieses Re gulativs genau zu überwachen und alle zu ihrer Kenntniß kommenden Nachlässigkeiten und Verfehlungen der Schornsteinfeger gegen diese Vorschriften dem Kreisamte anzuzeigen. Beschwerden der Hauseigenthümer und Haus⸗ bewohner gegen Schornsteinfeger wegen Ver fehlungen gegen die Bestimmungen dieses Re gulativs sind zunächst bei der Ortspolizei behörde und in höherer Instanz bei dem Kreis amt anzubringen.

Veaussichtigung der Hunde in der rovinzial⸗ Hauptstadt Gieszen.

§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Bo tanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen unbeaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Grasplätze und Beete in denselben betreten zu lassen.

§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf

den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in

Wirthschaftslocale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.

§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen.

§ 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnuung vom 16. November