Jahrgang 
1893
Seite
196
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Anszug aus dem Regulativ, die Reinigung der Schornsteine betr.

nachrichtigung der Ortseinwohner anzuzeigen, um ihre Ein gen hiernach in der Art treffen zu können der Schornsteinfeger in seinem Gesch gehindert ist. Wenn aber auch in Falle, ohne allzugroße Störung häu schäfte ꝛc, die Reinigung nicht augenblickl rgenommen werden könnte, und die alsbal nigung nicht als dringend nöthig erschei so kann der Schorn steinfeger, auf desfallsiges Verlangen, die Reinigung auf e Zeit jedoch höchstens auf 14 Tage, aussezen

Glaubt der S schiebung der können, so ent darüber, ob lez ob und auf wie lo

§ 18. Wide

oder Bewohner e

nusteinfeger auf die Ver gung nicht eingehen zu det die Ortspolizeibehörde e alsbald vorgenommen oder e sie verschoben werden soll. sich der Hauseigenthümer * Hauses der ordnungs eines Schornsteins und dem§ 17 angeführten ng der Ortspolizeibehörde hat die letztere, des Wider die Reinigung zwangsweise vollziehen zu las Außerdem wird derjenige, welcher sich einer solchen Widersetzlichkeit schuldig gemacht dat, nach Maßgabe des§ 368 des Strafgesetzd resp. des Artikels 146 des Polizeistrafgeezes bestraft, insofern nicht für sonstige da vorgefallene Excesse eine schwerere Strafe angedroht ist.

§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für da nigen eines 1 Stockwer! durchlaufenden Schornsteins

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Folge zn leisten spruchs ungeach

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2 Stockwerke 5 5, 3 7 7. 20 I. 1. 4* 7.. 25⁵ L * 5 7.. 30 7. und für jedes Stockwerk, durch welches der

Schornstein weiter läuft, 5 Pfennige.

Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornstein der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt

wird, nur einf in Anrechnung gebracht werden dürfen, 9eiten sowohl für das Reinigen der weiten Se steine mit Scharre und

Besen, als auch f sog. russischen Besen oder B

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das Reinigen der engen rnsteine mit Kugel und

2 schließlich der na können die Schor eben bestimmten S Für die Reini größere Feuerungen zu lichen Zwecken, welche Höhe ganz oder sind, wenn nicht und dem Besitzer

ennen der letzteren, ein (genden Fegung derselben, ger das Doppelte der ein Anspruch nehmen. von Schornsteinen für gewerblichen und ähn gewöhnlich in ihrer eise freistehen(§ 8), en dem Schornsteinfeger eine andere Vergütung ver

einbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten.

§ 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein anfängt, sei dies über oder unter dem natür lichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt.

Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als be sonderer Stock gerechnet, und es muß dafür auch der Rauchfang, soweit es nothwendig ist, mitgekehrt werden.

Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mausarden-Dächern(gebrochenen Dächern)oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke gerechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheilung haben, ist diese Eintheilung der Berechnung des Feger lohns zu Grund zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.

Bei Schorusteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Ge bühren.

Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben er wähnten Schornsteinen in Dächern ohne stock werkartige Eintheilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von weniger als 3,5 Metern übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.

§ 25. Wenn in dem im§ 17 erwähnten Falle einer verschobenen Reinigung der Schorn⸗ steinfeger zum Zwecke der Vornahme derselben sich wiederholt in eine Gemeinde begeben muß, so hat er außer dem Fegerlohn noch eine Ver gütung für seinen Gang von 40 Pfenningen für je 5 Kilometer(eine Stunde) der Ent fernung seines Wohnsitzes von jener Gemeinde, wogegen er für den Rückweg nichts verrechnen kann, in Anspruch zu nehmen. Wenn bei dieser Gelegenheit in einem Orte mehrere auf geschobene Reinigungen vorzunehmen sind, so hat der Schornsteinfeger von jedem Haus, in welchem die Renigung der Schornsteine nach träglich vorzunehmen ist, 20 Pfennige für je 5 Kilometer der erwähnten Eutfernung anzu sprechen.

Werden die verschobenen Reinigungen an dem Wohnsitz des Schornsteinfegers oder in Orten, welche weniger als 5 Kilometer davon entfernt sind, vorgenommen, so kann der Schornsteinfeger außer dem Fegerlohn für