Jahrgang 
1893
Seite
195
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Auszug aus dem Regulativ, die Reinigung der Schornsteine betr. 195⁵

Bei dieser Anordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch deren Ausführung eine Ge schäftsstörung thunlichst vermieden wird. Solche Schornsteine, welche zur Ableitung des durch getriebene Steinkohlenfeuer erzeugten RNau ches dienen, und in welche keine andere Holz oder Torffeuerung einmündet, sollen in jedem Jahre nur einmal gehörig bestiegen, unter sucht und, wenn nöthig, gereinigt werden, für welche Arbeit der Schornsteinfeger die im§ 23 bestimmte Gebühr zu beanspruchen hat.

§ 9. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigenthümers und der dabei betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den übrigen Monaten nicht vor? Uhr Morgens vorgenommen werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig.

Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigenthümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigenthümer des Hauses ob.

Wenn Aussteigöffnungen im Dache ange bracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornstein feger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen.

§ 11. Die engen, sog. russischen Schornsteine müssen von ihrer oberen Mündung aus von dem darin angesammelten flockigen Ruß mit einer Bürste oder einem Besen von entsprechender Größe, welche an einem Seile befestigt und durch eine eiserne Kugel hinreichend beschwert sind, gereinigt werden.

Der Schornsteinfeger hat sich nach jeder Reinigung eines sog. russischen Schornsteins in dessen unterem Ende zu überzeugen, daß Kugel und Bürste bis zu diesem herabgegangen sind, den Ruß aus der Röhre herauszunehmen und das Ausputzthürchen zu schließen. Wo ein doppelter Verschluß der Ausputzthürchen be steht, ist auch dieser nach beendigter Reinigung zu verschließen. Das etwa verlangt werdende Verstreichen desselben mit Lehm ist nach Ueber einkunft besonders zu vergüten.

§ 12. Der in den engen, sog. russischen Schornsteinen sich bildende Glanzruß ist von den Schornsteinfegern durch Ausbrennen in der Weise zu beseitigen, daß eine Person mit dem Brennmaterial(welches von dem Haus eigenthümer oder dessen Stellvertreter zu stellen oder mit 20 Pfenningen per Schornsteine zu vergüten ist) das Feuer unten anzündet, und der Schornsteinfeger auf dem Dache an der Mündung der Röhre die Flamme überwacht. Unterläßt der Schornsteinfeger während des

Ausbrennens den Schornstein an seinem oberen Eude zu überwachen, so ist er deshalb streng zu bestrafen.

Vor dem Ausbrennen hat sich der Schorn⸗ steinfeger möglichst zu überzeugen, daß der Schornstein nicht schadhaft ist, sowie nament lich auch darauf zu sehen, daß weder durch das Vorhandensein feuerfangender Gegenstände in der Nähe des Schornsteins noch durch das Herausschlagen der Flamme aus demselben Gefahr oder Schaden entsteht.

Unmittelbar nach dem Ausbrennen eines Schornsteins hat der Schornsteinfeger denselben mit Kugel und Besen, respective Bürste zu fegen und sich zu überzeugen, daß der Schorn stein durch das Ausbrennen keinen Schaden gelitten habe.

Wo noch Ausputzthürchen an solchen Schorn steinen, außer den vorgeschriebenen an ihrem unteren Ende bestehen, müssen auch diese wäh rend des Ausbrennens überwacht werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine hat vor zugsweise bei Schnee und nassem Wetter, sowie Vormittags, nie aber während der Dunkelheit und starken Windes zu geschehen. Auch kann von der Ortspolizeibehörde vorgeschrieben werden, daß die Absicht des Ausbrennens dem Thürmer oder an sonst geeigneter Stelle an gemeldet werde.

§ 13. In der Regel genügt in jedem Jahr ein einmaliges Ausbrennen der russischen Schornsteine, selbst wenn die Art der in die selben mündenden Feuerungen und insbesondere das in letzteren zur Verwendung kommende Brennmaterial der Bildung von Glanzruß förderlich ist.

Sollte jedoch der Schornsteinfeger bei dem gewöhnlichen Fegen deutliche Spuren von Glanzruß-Anhäufung wahrnehmen, so hat er mit der nächsten Reinigung, oder wenn Gefahr im Verzuge ist, sofort ein Ausbrennen der Röhre vorzunehmen. Ebenso hat er das Aus brennen enger Schornsteine auf den Antrag des Hauseigenthümers sofort gegen die ge wöhnliche Gebühr, unter taxmäßiger Vergüt ung für etwaige besondere Gänge außerhalb seines Wohnorts, vorzunehmen.

In den Fällen, in welchen der Schornstein feger sich mit Bestimmtheit von dem Nicht vorhandensein von Glanzruß zu überzeugen vermag, ist von einem Ausbrennen des Schorn steins abzusehen.

§ 17. Die Vornahme der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Schornsteinfeger jedesmal

einige Tage zuvor und zwar in den Orten,

wo er seinen Wohnsitz hat, den Bewohnern der betreffenden Häuser, möglichst auch mit Angabe der Tageszeit, selbst anzusagen, außerhalb des Wohnsitzes aber der Ortspolizei behörde der betreffenden Gemeinde zur Be

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