Jahrgang 
1893
Seite
194
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19⁴4 Auszug aus dem Regulativ, die

Reinigung der Schornsteine betr.

rothes Lackmuspapier nicht mehr blau färbt.

3. Bei Anwendung von atmosphärischer Luft als Druckmittel ist der Oelfänger und Windkessel mindestens einmal im Monat einer durchgreifenden Reinigung zu unter ziehen. Ist an dem Windkessel eine Vor richtung angebracht, durch welche in den selben übergerissenes Schmieröl oder Bier abgelassen und die Beschaffenheit der aus dem Windkessel ausströmenden Luft be urtheilt werden kann(etwa ein dicht über dem Boden des Windkessels eingelassener Hahn), so genügt es, die Reinigung des Windkessels alle dreiMonate vorzunehmen.

4. Vorschriften über die Reinhaltung der Bierdruckvorrichtungen bei Verwendung von gasförmiger oder flüssiger Kohlen säure als Druckmittel werden je nach der Einrichtung bei der unter I, Ziffer 8 zu erwirkenden Genehmigung von der Poli zeibehörde ertheilt.

5. Ueber die Reinhaltung der Bierdruckvor richtung hat deren Besitzer ein Control buch zu führen, über dessen Einrichtung das zuständige Kreisamt zu bestimmen hat.

6. Die Reinigung der Bierdruckvorrichtung ist dem Wirth zwar selbst überlassen, in dessen ist die Polizeibehörde befugt, die Beschaffenheit der Bierdruckvorrichtung einer fachmännischen Controle jederzeit zu unterwerfen. Wird hierbei die Bierdruck

vorrichtung in ordnungswidrigem Zustand befunden, so kann die Polizeibehörde die ordnungsmäßige Herrichtung auf Kosten des Besitzers anordnen.

III. Strasbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vor schriften werden, soweit sie nicht unter die Reichsgesetze vom 25. Juni 1887, den Verlehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen be treffend, oder vom 14. Mai 1879, den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w.betreffend, fallen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann dem Wirth die weitere Benutzung einer Bierdruck vorrichtung untersagt werden.

IV. Schlußbestimmungen.

Die vorstehenden Vorschriften treten 3 Mo nate nach dem Tage der Bekanntmachung im Kreisblatt an Stelle des hierdurch aufgehobenen Reglements vom 26. April 1882 in Kraft.

Bestehende Bierdruckvorrichtungen, welche in der einen oder anderen Beziehung den vor⸗ stehenden Vorschriften nicht entsprechen, müssen bis dahin außer Gebrauch gesetzt oder vor schriftsmäßig abgeändert sein.

Gießen, den 2. Dezember 1888.

Grostherzogliches Kreisamt Gießen. gez. v. Gagern.

UAuszug aus dem Regulaliv, die Reinigung der Schornsteine betr.

§ 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu be gegnen und alles zu vermeiden, was unnöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmuͤtzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu vermeiden.

§ 6. Alle Schornsteine müssen voraus gesetzt, daß die in dieselben mündenden Feue rungen im Gebrauch sind wenigstens alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen ge fegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15. April) im Ge brauch besindliche Feuerungen muͤnden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten Oktober, Januar und April gefegt werden.

§ 7. Für Schornsteine, in welchen die Stärke und Art der in dieselben einmündenden Feuerungen oder das zu den Feuerungen ver wendete Brennmaterial eine größere Rußan häufung veranlaßt, ist von der Ortspolizei behörde eine öftere Fegung anzuordnen.

§ 8. Auf Schornsteine für größere Feue rungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(wie Schornsteine für Fa briken, Dampfkesselfeuerungen, große Warm wasserheizungen, Ziegeleien ꝛc.) finden die Be stimmungen 929 5 6 keine Anwendung. Die Kreisämter haben deren Reinigung jeweilig an zuordnen, wenn in Rücksicht auf die Art und Dauer der Feuerung, das verwendete Brenn material und die Lage des Schornsteins, An zeichen dafür vorliegen, daß solche zur Ver hütung von Feuergefahr geboten erscheint.