Tarif für die Dienst- und Lohnmänner zu Gießen.
203 B. Für beslimmke Zeit ohne Geräthschaslen. 3) bis zu einer halben Stunde Arbeite.— 30 4 über, 2 Stuide bis zn 1 Süunde 40 5) für länger als 1 Stunde bis zu 5 Stunden Arbeit von ½ zu ½ Stunde ein Zusatz im Verhältniß von 40 pro Stunde, also 10& pro ½ Stunde. 6) Für einen halben Tag à 5 Stunden 2— 7) über 5 Stunden für jede weitere ½ Stunde— 15 8) für einen ganzen Tag Arbeite. 3 40 9) für jede weitere ½ Stunde über 10 Stunden.— 20 C. Für bestimmte Zeit mit Geräthschaslen. 10) bis zu ½ Stunde Arbeit..— 35 11) über ½ Stunde bis 1 Stunde....¶ 30 12) für länger als 1 Stunde bis zu 5 Stunden Arbeit von 7⁴ zu ½¼ Stunde ein Zusatz im Verhältuiß von 50 pro Stunde, also 13 pro ½ Stunde. 13) für einen halben Tag Arbeit à5 Stunden.** 2 20 14) fur jede weitere„2 Stunde über 5 Stunden 17 15) für einen ganzen Tag von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr zu 10 Stunden Arbeits— zeit gerechnet Z.9t..... 16) über 10 Stunden für jede weitere ½ Stunden.— 25 D. Fuhren mit Handwagen oder Karren elc. 17) für eine solche mit über 25 bis zu 100 Kileorr.%ꝰJch)☚i Für Fuhren nach den sub 42 benannten Häusern ist der Tarifsatz unter 42 platzgreifend. E. Für einzelne bestimmte Arbeiten. 18) für den Transport eines Flügels oder ähnlichen Instruments....— Diese Vergütung wird im Ganzen ohne Rücksicht auf die Anzahl der zum Transport verwendeten Dienstmänner geleistet. 19) für Umzüge und Möbeltransporte: bis zu%/% Tag= 2½ Stunden ppro Mann 1 40 über ½ Tag bis ½ Tag- 5 Stunden. 2 40 über ½ Tag bis/ Tag= 7½ Stunden 10 3 30 über 4 Dag bis 1 Tag ⸗ 10 Stunden„ 4 20 (incl. Transport von Flügeln und ähnlichen Instrumenten mit Geräthschaften und Transportmitteln). 20) für das Fahren von Wäsche auf die Bleiche:. für ein Waschkorb voll...— 40 Für den zweittttn— 20 für den dritten und jeden weiteren Korb voll—— 10 21) für Einschöpfen von Kohlen in den Keller pro 100 Kilogr..— 4 22) für Tragen von Kohlen in den Keller pro 100 Kilogr..— 10 F. Für Ziückaufträge. 23) In allen Fällen die Hälfte der obigen Sätze, jedoch mindestens. 19 Tarifüberschreitungen Seitens der Dienst- und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148 pos. 8 der Deutschen Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150% und im Falle des
Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Gießen, am 6. März 1877.
Großh. Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Fresenius.


