192 Polizeiverordnung, Anzeigepflicht und Maßnahnien bei ansteckenden Krankheiten betr.
binnen 24 Stundeu gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu erstatten.
5 3.
Unterlassung der nach§ 1 und 2 vorge— schriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien⸗ und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.
In Fällen, in denen die Isolirung der an den genannten Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreisgesundheits— amts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden Räume des Hauses, oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbrin— gung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen.
§ 5.
Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der in§ 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist untersagt.
86.
Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbefälle in Folge dieser Krankheit vorge— kommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten sämmtlichen Kindern in— solange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.
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5 7.
Die Leichen von Personen, welche an einer der in§1 und 2 genannten Krankheiten ver— storben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera verstorbenen Personen binnen 6 Stun— den und die an den übrigen genannten an— steckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo lein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Isolirung und baldmöglichste Be— erdigung Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörige gar nicht und bei der Beerdigung von au den audern genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen
durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegen— heit ist untersagt. ö 8
Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflege— persoual ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinficiren.
Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.
Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
§ 9.
Uebertretungen der Vorschriften unter 848 werden nach Maßgabe der nachstehend abge⸗ druckten Art. 349, 350 und 352 des Polizei⸗ strafgesetzes bestraft.
10.
Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.
Gießen, den 18. September 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gagern. Artikel 349.
Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr⸗ und Sicherungsanstalten verletzt, wird insofern die begangene Uebertretung nicht unter §327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Ge— fängniß bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350.
Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Ge— fahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Ueber— tretung nicht unter§327 des deutschen Straf— gesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 352.
Wer die von der Local-Polizeiverwaltungs— behörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer anstecken— den Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vor— schriften nicht befolgt, wird, insofern die be— gangene Uebertretung nicht unter§ 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.


