Polizeireglement.— Polizeiverordnung. 191
in§2 erwähnten Art aufzubewahren und zur
und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten
Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhan— § 14. Die Fuhrleute dürfen den aufgela-„delnden, wenn die von ihnen veranlaßten denen Koth ꝛc. nur auf die ihnen dafür be— Mißstände auf Anordnung der Localpolizei— sonders angewiesenen Plätze bringen. behörde durch andere Personen beseitigt werden,
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Be— die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. stimmungen unterliegen der in§ 366, pos. 9 Die Kosten werden auf dem Verwaltungs— und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 x wege von den Schuldigen beigetrieben.
Polizeireglement.
Auf Grund des Art. 56 der Städte-Ord⸗§ 3. nung und der Friedhofs-Ordnung für die Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Stadt Gießen wird nach Anhörung der Begleitung Erwachsener den Friedhof betreten. Stadtverordneten-Versammlung und mit Ge⸗- Das Befahren des Friedhofs mit Kinderwagen nehmigung Großh. Ministeriums des Innern ist gänzlich untersagt. und der Justiz vom 15. September 1891 zu 4. Nr. M. J. 25196 für die Provinzial-Haupt— Von dem Friedhofe dürfen Blumensträuße stadt Gießen hiermit verordnet wie folgt: nur mit Vorwissen des Friedhofs-Aufsehers 8 1. mitgenommen werden. 5
5. Der§ 15 und 16 der Friedhofs-Ordnung Das unbefugte Betreten fremder Begräbniß— für die Stadt Gießen vom April 1875 wird stätten ist verboten.
hiermit aufgehoben und treten an dessen Stelle§ 6. folgende Bestimmungen. Verfehlungen gegen die Vorschriften der 8 2 S9 2, 3, 4 und 5 dieses Reglements werden
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
Das Mitnehmen oder Laufenlassen von Gießen, den 21. September 1891.
Hunden, sowie das Rauchen auf dem Fried— Großherzogliches Polizeiamt Gießen. hofe ist untersagt. Fresenius.
Polizeiverordnung, die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten betr. e.
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Unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministe— riums des Innern und der Justiz vom 14. September 1892 zu Nr. M. J. 24792 wird Kransiheit(Unterleibstyphus, Rückfall— für den Kreis Gießen nachstehende Polizei— typhus, Flecktyphus), an Scharlach,
2) längstens binnen 24 Stunden gleiche verordnung erlassen: Diphtherie, Croup, Duerperalsieber
Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhusartigen
1(Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder Die Familien⸗ und Haushaltungsvorstände, in ihrem Hause Lenntniß erhalten haben. wie auch die Hauswirthe und deren Stellver— treter sind verpflichtet:
1) längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Volizeibehörde An—
Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:
1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber
binnen 6 Stunden dem Großherzoglichen
zeige zu erstatten, sobald sie von einer Kreisgesundheitsamte unter Angabe des Erkrankung an Cholera oder mit cholera⸗ Namens, Alters und der Wohnung des artigen Erscheinungen in ihrer Familie ö Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen.
oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten 2) an einer typhusartigen Krankheit, Schar— haben; lach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber


