Jahrgang 
1893
Seite
190
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Local-Reglement, die Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze betr.

liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abeuds, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis Morgens gestreut sein.

An den auf die Straße gehenden Dach kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern

b)

Großherzogl. Polizeibehörde aufgehauen

und weggeschafft werden. Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hof raithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann. Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen. Bei eintretendem Thauwetter sind nach Auffordernng der Local-Polizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen auf eisen, kehren und Schnee und Eis als bald von Straßen ꝛc. entfernen zu lassen. f) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auf fordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen. Beim Schneefall muß längs der Hof raithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nöthig wiederholt werden.

h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße ge bracht werden, ohne daß für augenblick liche Wegschaffung gesorgt wird.

§ 6. Für Befolgung der vorstehenden Be

stimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Gründstücken die Eigen thümer derselben oder diejenigen, welche der Polizeibehörde desfalls als deren Stellver treter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Ge bäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund stücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung ꝛc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich.

d)

e)

8

Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reini gung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus resp. der Stadt ge schehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen.

§S 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs (Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist unter sagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, über haupt von allen den Abzug des Wassers hin dernden Dingen frei bleiben. Für die Be folgung dieser Vorschriften sind die nach§ 6 Verpflichteten verantwortlich.

§ 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des§ 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hof raithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grund stücke, welche an diese Plätze stoßen, zu rei nigen und die Gossen und Rinnen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.

§ 9. Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerbtreibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Local polizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen.

§ 10. Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen ꝛc. ergebenden Kothes hat die städtische Behörde Sorge zu tragen.

§ 11. Die für das Wegfahren des Kothes von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen.

S 12. An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in§ 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Weg fahren des Kothes den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fortbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth ꝛe. nicht neuerdings verunreinigt werden.

§ 13. Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Auspruch auf besondere Ver gütigung mitzunehmen. Dieselben sind in der