Jahrgang 
1893
Seite
189
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Local-Reglement, die Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze betr. 18

1 bis 5-% unverzüglich an seine Dienstherr schaft abzugeben.

Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrase von 1 bis 5% verpflichtet, inner halb 48 Stunden nach erfolgtem Dienstantritt den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuchs an sie anzuhalten und im Falle der Verweige rung der Abgabe desselben hiervon der Orts polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

Art. 40. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von Ubis 5 ✕α verpflichtet, den Tag des Diensteintritts und den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutragen.

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherrschaft überlassen, ob dieselben bei dem Dienstaustritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrage in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugniß über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniß der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherr schaft eigenhändig zu unterschreiben ist.

Art. 41. Die Ortspolizeibehörde ist jeder Zeit, auch während der Dauer des Dienstes, befugt, die Einsicht des Dienstbuches zu ver langen. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Dienstboten verpflichtet, die Dienstherr schaften zur wahrheitsgemäßen Ertheilung oder Erläuterung von ertheilten Dienstzeugnissen aufzufordern.

Dienstherrschaften, welche dieser Aufforde rung nachzukommen sich weigern, werden für jeden Fall des Ungehorsams mit einer Geld strafe von 1 bis 30 bestraft.

Die auf Erfordern der Ortspolizeibehörde ertheilten Zeugnisse werden von derselben im Dienstbuche ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten ergangenen rechtskräftigen Straf urtheile.

Die Gerichte sind verpflichtet, von derartigen, gegen Dienstboten ergangenen Urtheilen der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote zur Zeit des ergehenden Straf⸗ urtheils in Dienst steht, abschriftliche Mittheilung zu machen. Die Ortspolizeihörde hat hier⸗ auf das weiter Erforderliche zu veranlassen.

Art. 42. Der Dienstbote, welchem ein un günstiges Zeugniß ertheilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuchs antragen, wenn er nachweist, daß er sich wäh rend zwei Jahren tadellos geführt hat.

Art. 43. In die Gesinderegister sind, außer dem Vor- und Zunamen, Alter und Geschlecht der Dienstboten, dem eintretenden Dienstwechsel und den Namen der jeweiligen Dienstherr schaften die ertheilten Dienstzeugnisse und die gegen einen Dienstboten ergehenden rechts kräftigen Strafurtheile ihrem wesentlichen In halte nach einzutragen.

Art. 44. Die Ortspolizeibehörde ist ver pflichtet, den Dienstherrschaften auf ihr Nach suchen, gegen eine von ihnen zu entrichtende Gebühr, die Einsichtnahme der Gesinderegister zu gestatten, bezw. Auszüge aus demselben zu ertheilen.

Art. 45. Gesindeverdinger, welche ihr Ge werbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel zu verleiten, werden mit einer im Nicht zahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geld strafe von 5 bis 50 J bestraft. Gleicher Strafe unterliegt, wer Dienstverdinger durch Geschenke oder Versprechen zu einem solchen Mißbrauch vorsätzlich bestimmt hat.

Art. 47. Auf Dienstboten, die bei der Dienstherrschaft nicht wohnen, finden die Be stimmungen in Art. 37 bis 43 keine An wendung.

Nuszug aus dem Toral-Reglemenk, die Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze betr.

§ 1. Die Verunreinigung der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhr leute beim Fahren von Schutt, Dung. Ab fällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist ver boten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlich keit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen einkehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.

§ 3. Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizei⸗ behörde Banket und Straßen in der im§ 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen. § 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:. a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken an der Straße oder an öffentlichen Plätzen