Jahrgang 
1893
Seite
188
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188 Auszug aus

der Gesinde-Ordnung.

Uuszug aus der

1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig ab geschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von den Dienstboten zu übernehmen den Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschaft mündlich oder schriftlich geeinigt haben.(Art 2.)

2. Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Ver tragsabschlusses. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nicht anders ausgemacht ist, auf den Lohn nicht abgerechnet. Einseitige Zurück gabe oder Ueberlassung des Miethgeldes löst den Vertrag nicht auf.(Art. 3.)

3. Ist über die Daͤuer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abge schlossen angesehen.

Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktag nach Weihnachten, oder mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem Michaelistage und schließt an dem Tage des Be ginnes des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres.

Ein im Laufe des gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, als bis zum Ende des selben eingegangen.(Art. 7.)

4. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen.(Art. 5.)

5. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahrs ge mietheten Dienstboten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr, bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. (Art. 8).

Es wird hierbei bemerkt, daß nach Vor stehenden die dahier so häufig beliebte Auf kündigung von 14 Tagen bei den als auf die Dauer eines gesetzlichen Viertelsjahres abge schlossen zu betrachtenden Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

6. Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei derjenigen Dienstherr schaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, den übrigen Dienstherschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.

Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienst boten, von dem sie weiß, oder den Umständen

Gelinde-Ordnung.

nach annehmen muß, daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dienstherrschaften vermiethet, den Dienst aber unbefugterweise nicht angetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpflichtet.

Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften, bezw. die Dienst boten eine im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 1040&α zu erlennen.(Art. 7.)

7. Wenn ein Dienstbote den Dienst ver tragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus demselben austritt und wenn ein Dienstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen nüter Umständen eine vom Strafrichter zu er kennende Geldstrafe von 10 bis 40 π.(Art. 19 und 21).

8. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustritts bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachtheilen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 J.(Art. 20.)

Art. 37. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ist und dieses nach gewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser zu führende Gesinderegister ein getragen und erhält zugleich ein vorschrifts mäßiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage des selben bei der Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Visirung desselben bei Meidung einer Geldstrafe von 1 bis 10 0ιverbunden.

Art 38. In der Regel darf keinem Dienst boten, welcher schon ein Dienstbuch erhalten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt, oder auf glaubhafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung hindert.

In das vorzuzeigende alte, wie in das neu auszufertigende Dienstbuch muß auf das eine wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs im alten angemerkt werden.

Art. 39. Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von