Melde-Ordnung.
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Fremdenaufnahme.
9) Gast⸗ und Herbergswirthe täglich bis um 9 Uhr Vormittags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Aufnahmen von Frem— den(Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes).
10) Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgter Aufnahme.(Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).
II. Ort der Meldung.
Alle nach I, 1—10 angeordneten Meldungen müssen in dem Meldeburean des Groß— herzoglichen Polizeiamts erfolgen.
III. Form der Meldung.
1) In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuches sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen.
Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch per— sönlich zur Visirung oder Abstempelung vor— zulegen.
2) Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen(siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl per— sönlich als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten For— mularien verwendet, welche in dem Melde— bureau des Polizeiamts auf Erfordern ver— abreicht werden und aus welchen zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu ver— wendet wird, zu enthalten hat.
Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Ver— zeichnisse zu bestehen.
3) Ueber die erfolgten Meldungen von Zu— zügen und Wegzügen(I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten solche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen ertheilt.
IV. Fremdenbücher.
1) Jeder Gast- und Herbergswirth ist ver— bunden, alle bei ihm einkehrenden Fremden ohne Unterschied des Standes und ohne Rück— sicht darauf, daß ein Fremder einen Tag oder längere Zeit logirt, jeden Tag in ein Fremdenbuch einzutragen, das folgende Rubriken enthalten muß:
1) laufende Nummer(nach Jahrgängen),
2) Namen,
3) Stand,
4) Wohnort,
5) Begleitung des Fremden,
6) Tag der Ankunft,
7) Tag der Abreise und der Polizeibehörde oder ihren Beauf— tragten auf Erfordern jeder Zeit vorzulegen ist.
Die Fremdenbücher müsseu paginirt sein und dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie von der Polizeibehörde abgestempelt und mit Vermerk über die Seiten— zahl versehen sind.
2) Die Fremden sind verpflichtet, den Gast— und Herbergswirthen die zur orduungsmäßigen Führung der Fremdenbücher verlangte Aus— kunft zu ertheilen.
V. Strasbestimmungen. Es wird bestraft:
à) nach Art. 6 des Gesetzes vom 4. De— zember 1874 mit Geldstrafen von zwei bis dreißig Mark:
wer den in J, 1—3 aufgeführten gesetzlichen Vorschriften über Meldung von Zuzügen und Wegzügen zuwider— handelt;
b) nach Art. 85 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafen von 1bis 11 Mark 70 Pfennige:
wer die in J, 4 und 6 vorgeschrie— benen Anzeigen unterläßt;
derselben Strafe unterliegt, wer die in I, 5 vorgeschriebeneAnzeige unterläßt;
e) nach Art. 89 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe von einer Mark:
wer unterläßt, die in JI, 7 bezeichnete Meldung eines Diensteintritts oder Dienstaustritts zu machen;
derselben Strafe unterliegt, wer die in I, Svorgeschriebene Anzeige unterläßt;
d) nach Art. 82 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe von 1 Mark 70 Pfg. bis 8 Mark 50 Pfeunige:
wer den J,9 und IV, 1zuwiderhandelt;
e) nach Art. 83 und 86 des Polizeistraf— gesetzes mit Geldstrafe von 1 Mark 70 Pfennige bis 17 Mark: ö
wer der Vorschrift des IV, 2 zuwider— handelt;
derselben Strafe unterliegt, wer ohne Anzeige zu machen, ein ortsfremdes Kind in Pflege nimmt(I, 10).
Gießen, den 10. Mai 1890.
Großh. Polizeiamt Gießen. Fresenius.
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