Octroi-Tarif der Stadt Gießen. Tarif für die Erhebung des Standgeldes. 18⁵ Rückver⸗ —— ütungs⸗
II. Drkroi-Rürkvergütungssähe. Ha 1. Für Wein, bei der Ausfuhr von mindestens 40 Liter, pr. Hectoliter 3—
2.„ Branntwein, bei der Ausfuhr von mindestens 20 Liter:
bei einem Stärkegehalt unter 38dj pr. Hectoliler 1 30 „„ 38—-41/ pr. Hectoliter 1 6⁰ „„ 42.49%0„ 10 1 8⁵ . 1— von 50/% an„ 2 15 für alle Liqueure ohne Unterschied*** 1 50 3. Für Obstwein, bei der Ausfuhr von mindestens 40 Liter, pro Hectoliter.— 70 4.„ Bier, 7„ 7„ 77 77 7„ 7 1* 5. Von Mehl 10 7„ 5 56 Kilo pro 50 Kilo— 28 6. H 0 fer 7. 11. + 7 50——* 8 7.„ Steinkohlen und Coaks, bei der Ausfuhr von mindestens 3 Centner, pur Crr.— 4 8.„Backwaaren, bei der Ausfuhr von mindestens 100 Kilo, pr. 200 Kilo.— 70 9.„Fleischwaaren, wenn die Ausfuhr mindestens 20 Kilo beträgt, pr. Kilo— 2
Bemerkt wird, daß nur solche Quantitäten bei Feststellung des rückzuvergütenden Octrois berücksichtigt werden, deren Ausfuhr gehörig nachgewiesen wird. Zu diesem Zwecke sind die Gegenstände 1—7 am Ausgangsthor dem Erheber vorzuführen und schriftlich nach Quantität und Qualität zu deklariren, während von jeder Ausfuhr von Brod und Fleischwaaren zwei
Stunden vor deren Verladung der städtischen Octroicontrole Kenntniß zu geben ist, damit das Verladen der Waare überwacht werden kann.
Tarif für die Erhebung des Standgeldes auf den Gießener Jahrmärkten.
A. Von Daaren.
J. Klasse: Von überbauten Ständen, von Kaffee- und Branntweinbudeu, von Steingut⸗ und Töopferwaaren 120 413 Von nicht überbauten Ständen, mit Ausnahme derjenigen der Strumpf— erHünferr 9 III.„ Von Geschäftsleuten, welche ihre Waare auf die Erde und auf Tische legen— 5 1.„ Von Strumpfwaaren, Zunder, 1 Last Leintuch, 1Sack Zwiebel, 1 Stroh— bank, 1 Korb Obst und von Korbwaaren unter 12 Stück.— 5— . Von Ständen für Menagerien, Caroussels, Panoramas u. s. w. 1— B. Vom Bieh. 1) Von einem Pferde.... 15 2) Von einem Fohlen... 10„ 3) Von Rindvieh ohne Unterschiee. 10„ 4) Von Schweinen.. 5
Vorstehender Entwurf wird mit Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1875 zu Nr. M. d. J. 3737 genehmigt.
Gießen, am 8. Juni 1875.
Großh. Kreisamt Gießen: v. Rö der.


