Jahrgang 
1893
Seite
184
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184 Octroi-Tarif der Stadt Gießen.

b) Aus nicht mehligen Stoffen. Octroi⸗

Betrag 3. Von je 40 Liter eingestampftem Weintreber, Kernobst oder Treber von Kernobst

nud Beerenfrüchten aller Art.* 4. ie 40, Liter Trauben⸗ oder Obstwein, Weinhefe und Steinobst. 10

Bei der Einfuhr des Branntweins von Außen werden erhoben: a) Von den Großhändlern an Verwaltungskosten. tliter aęͤęͤę 132 , 1 Rum, Arrac in Fässern 8 2. 1 Spiritus 23 4. Rum, Arrac, Cognac, Punschessenz in Flaschen per Liter.- 2 b) von Großhändlern an Octroi von in die Stadt abgesetztem Branntwein. 1. Von 1 Hectoliter Branntwein bis zu 50½ 2 06 2. 0 Spiritus, Rum ꝛc. 3 66 e) von den übrigen Händlern und Consumenten.

1. Von allem ordinären und versüßten Brauntwein, Sicueur per Literr 2. Liter Arrac, Rum, Spiritus, bei einem Weingeistgehalt bis zu 50% nach

p

3) von Bier.

1. Von 1 Centner Getreide, Malz, Schrot, grüner Stärke zur Bierbereiiung. 25 2. Stärke, Stärkemehl, Stärkegummi, Syrup und allen anderen

Malzsurrogaten zur Bierbereitung PVIPI 3. 1 Centner Zucker aller Art zur Sierbreitungdg? 4. 1 Hectoliter Bier, welches von auswärts eingeführt wird 18

E. Von Brennmaterialien.

1. Von 1 Raummeter Laub-, Scheit-, Prügel- und Klotzholz.. 24 L., 1 Nadel⸗, Scheit-, Pruͤgel- und Klotzhollz... 16 . 1 5 Stockholz ohne Unterschied ob Laub- oder Nadelholz 12 e 2* 5. 1 0 Braunkohlen v 2 6.Reiserholz je nach den Gespann und zwar:

a. von einem Wagen oder Karren Laubholzwellen mit Pferden oder Ochsen bespannt 18 b. desgleichen Nadelholzwellen mit Pferden oder Ochsen bespannt für jedes Pferd

12

c. von 1 Wagen oder Karren Laubholzwellen mit Kühen bespannt für jede Auh 12

d. von 1 Wagen oder Karren Nadelholzwellen mit Kühen bespannt für jede guh 9

F. Von Früchten.

on iloarannnm Backagren I

2. 1 Hectoliter Mehle. 21

L. 7 Malze. 18

2. 1 Wafet 8 4. Mehlgquantitäten unter 9 Kilogramm*