Auszüge aus Local-Reglements. 5
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§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu 30 Mark bestraft.
Gießen, den 8. Januar 1885.
Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.
§ 1. Jeder Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Namen derjenigen Personen, welche sich bei ihm in der Absicht melden, um einen Dienst zu suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular A und die Namen derjenigen Herr— schaften, welche durch seine Vermittlung Dienst— boten suchen, in ein Geschäftsbuch nach For— mular B nach der Reihenfolge der Meldungen einzutragen. Bei größerem Umfange des Ge— schäftsbetriebs steht dem Gesindeverdinger frei, beide Bücher getrennt für männliche und weib— liche Dienstboten, zu führen.
§ 2. Die vorstehend bezeichneten Geschäfts— bücher müssen dauerhaft gebunden und mit
fortlaufender Seitenzahl versehen sein; sie dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie Seitens der Ortspolizei—
behörde paginirt und abgestempelt sind und die Seitenzahl beglaubigt ist.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt.
§ 3. Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchenden sind im Laufe des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte einzutragen.
§ 4. Nach dem Abschlusse der Geschäfts— bücher sind dieselben mindestens ein Jahr lang von dem Gesindeverdinger aufzubewahren.
§ 5. Die Gesindeverdinger sind verpflichtet,
über die ihre Vermittelung in Anspruch neh— menden Dienstboten alsbald bei der Orts— polizeibehörde Auszüge aus den daselbst ge— führten Dienstbotenregistern und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten suchenden Herr— schaften vorzulegen. Die Gesindeverdinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das Register(Formular A) in der Columne für Bemerkungen einzutragen.
§ 6. Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deut— licher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.
Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizei— behörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchen das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinger urückgegeben und von diesem in seinem Ge— schäfts locale an einer leicht in die Augen fallen—
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den Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aen— derung der Gebühren zu verfahren.
Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesinde— verdinger nicht überschritten werden.
§ 7. Der Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde und deren Vollzugs-— organe jeder Zeit in seine Geschäftsräume einzulassen und die geführten Register auf Er— fordern vorzuzeigen.
§S 8. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiteu, werden mit einer, im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft(Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877).
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vor— schriften dieser Verordnung werden mit Geld— strafe von Einer bis Dreißig Mark, oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft be— straft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn ein Gesindeverdinger seine Geschäftsbücher nicht ordnungsmäßig führt, oder in dieselben, sei es absichtlich, sei es faͤhrlässiger Weise, unrichtige Angaben einträgt.
1.3 10. Dieses Polizeireglement tritt mit
1. März 1882 in Kraft.
Gießen, den 28. Januar 1882.
J. Gebühren von den Stelle suchen— den Dienstboten:
1) Einschreibegebühr.—.50 2) Gebühren für einen Auszug aus
dem Gesinde-Register.„—20 3) Für einen Gang mit dem Dienst⸗
boten zur Herrschaft.. ⁵„—.30 4) Für Besorgung einer Herrschaft„ 1.—
II. Gebühren von den Dienstboten suchenden Herrschaften: 1) Einschreibgebühr. GA.—.50 2) Für Vermittelung und Abschluß eines Dienst-Vertrags,
Gelnge u. s. wi.„ 2.— Gießen, am 27. Februar 1882.
Zenutzung des Exercierplatzes durch Civil⸗ personen. 1. Das Fahren und Reiten von Civil— personen, sowie das Viehtreiben auf dem Re⸗ giments-Exercierplatz ist verboten.
§S 2. Das Radfahren auf dem Exercierplas ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische lLebungen auf dem— selben abgehalten werden.
3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht S 366


