Jahrgang 
1891
Seite
170
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170 Auszüge aus

Local-Reglements.

Auszüge

Anlage von Sammelplähen und Tagerräumen sür hierische Absfälle.

§ 1. Sammel- und Lagerräume für Kno⸗ chen, Klauen, Haare, frische Häute und sonstige Abfälle, wozu auch die Räume für das Trock⸗ nen der frischen Häute gehören, müssen min⸗ destens 300 Meter von bewohnten Theilen der Stadt angelegt werden.

§ 2. Uebertretungen werden mit Geld

strafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft.

§ 3. Die Polzeiverordnung tritt mit dem Tage deren Verkündigung in Kraft.

Gießen, am 7. Januar 1888.

Beaufsichtigung der Hunde in der Vrovinzial- Hauplstadt Gießen.

§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Bo tanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen unbeaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, H und Beete in denselben betreten zu assen.

§S 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirthschaftslocale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.

§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaͤufen zu lassen.

§ 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Declarationsregister eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat.

§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhrwerke angespannte oder zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde deßfalsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohuten

aus Local-Reglements.

Theile der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhinderten Maulkorb versehen sein, Ah an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vor stehenden Bestimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des Polizeistrafgeses oder des Strafgesetzbuches Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.

S 7. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§S 3)ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die im§ 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhin dernden Maulkorb' versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes er folgt an ihre gehörig legitimirte Eigentümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizei behörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getödtet.

Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die Eigenthümer oder Besitzer der Hunde wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, einzuleitende Strafverfahren nicht berührt.

Gießen, den 20. Januar 1882.

Schuth der Eisbahn des Eisvereins zu Gießen.

§ 1. Das Betreten der Eisbahn des Eis vereins ist, solange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.

§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskaͤrte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.

§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen.

§ J. Das Betreten der Dämme ist Unbe fugten untersagt.