Jahrgang 
1891
Seite
172
Einzelbild herunterladen

0

172 Auszüge aus Local-Reglements. 3

p. 10 des Reichsstrafgesetzes zur Anwendung kommt, mit einer im Unvermögensfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe bis zu Dreißig Mark bestraft.

Gießen, am 12. August 1887.

Bäcker und Brodhändler.

S 1. Von den Bäckern und Brodhändlern darf das Brod nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver kauf ausgeboten werden.

§S 2. Das von den Bäckern und Brod händlern zum Verkaufe ausgebotene Brod muß stets mit dem wohl ausgedrückten Namens zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.

§S 3. Die Bäcker und Brobhändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu welchen sie das Brod verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitags spätestens bis Vormittags 9 Uhr der Großherzoglichen Polizeiverwaltung dahier auf einer mit Tinte geschriebenen und mit Namen unterzeichneten Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem Stempel der Großherzoglichen Polizeiverwal tung versehen sofort zurückgegeben. Diese An zeigen werden amtlich in den am Samstag Abend dahier erscheinenden Blättern veröffentlicht und treten dann für die nächsten 14 Tage von Sonn tag Morgen bis Sonntag Morgen in Kraft.

§S 4. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, das ihnen zurückgegebene Exemplar der Anzeige an ihrem Verkaufslocale an einer von Außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen.

§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind gehalten, im Verkaufslocale eine gesetzlich ge stempelte Waage mit den erforderlichen ge aichten Gewichten an einem leicht zugäng lichen Orte aufzustellen und die Benutzung der selben' zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu gestatten.

Das etwa am festgesetzten Gewichte Feh lende sind die Bäcker und Brodhändler auf Verlangen zu ergänzen verbunden.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den in den Artikeln 184 bis 187 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen.

Gießen, den 8. Februar 1881.

Ansage von Lumpenmagazinen und An- sagen für Lumpensortiren, bezw. Lumpen- zerkleinerung, sowie den Handel mik Lumpen.

§ 1. Lumpenmagazine und Anstalten zum Lumpensortiren, bezw. Lumpenzerkleinerung

dürfen künftig nur in einer Entfernung von mindestens 300 Meter von bewohnten Stadt theilen angelegt werden. § 2. Bereits bestehende Magazine und An stalten der fraglichen Art, welche nicht wenig stens 300 Meter von bewohnten Stadttheilen entfernt sind, dürfen nicht erweitert werden.

§ 3. Personen, welche mit Lumpen han deln(Lumpenhändler), oder dieselben zum Zwecke des Handels sammeln(Lumpensammler) sind verpflichtet, die Räume, in welchen sie die Lumpen aufbewahren, binnen 10 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Ingebrauchnahme der Räume zu dem gedachten Zwecke der unterzeichneten Be hörde namhaft zu machen, sofern dies nicht schon früher geschehen ist.

§ 4. Das Mitnehmen von Lumpen in

Zohnräume behufs des Sortirens, sowie die Aufbewahrung von Lumpen in bewohnten Räumen ist verboten.

§ 5. Die Lager- und Sortirräume für Lumpem müssen trocken und dem Luftzug aus gesetzt sein.

§ 6. Das Sortiren und Einpacken der Lumpen darf, wo hierzu nicht besondere Sor tirräume bestehen, nur in den Lagerräumen oder auf geschlossenen Höfen vorgenommen werden.

§ 7. Uebertretungen der vorstehenden Be stimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, neben Entfernung der betreffenden Anlagen(s.§ 1 und 2 dieses Reglements) durch polizeiliche Zwangsmaß regeln bestraft.

Gießen, den 8. Oktober 1884.

Ausschütten von Zrdasser aus den Häusern auf die Straszen.

In der Provinzialhauptstadt Gießen und in der Stadt Lich ist es verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze auszuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe..

Gießen, den 8. Mai 1856.

Maßregeln zur Verhülung der Weiterver breitung von Scharlach und Diphtherie im Kreis Gießen. § 1. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Be handlung eines Kranken übernimmt, ist ver pflichtet, von jedem in seiner Praxis vorkom⸗ menden Falle von Scharlach und Diphtherie dem Kreisgesundheitsamte binnen 24 Stunden

schriftlich Anzeige zu machen.