Auszug aus dem Regulativ, die Reinigung der Schornsteine betr. 160
Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarden-Dächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke gerechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheilung haben, ist diese Eintheilung der Berechnung des Feger— lohns zu Grund zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Eintheilung ist eine höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.
Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Ge— bühren.
Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohus außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben er— wähuten Schornsteinen in Dächern ohne stock— werkartige Eintheilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von weniger als 3,5 Metern übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.
§ 25. Wenn in dem im§ 17 erwähnten Falle einer verschobenen Reinigung der Schorn— steinfeger zum Zwecke der Vornahme derselben sich wiederholt in eine Gemeinde begeben muß, so hat er aͤußer dem Fegerlohn noch eine Ver— gütung für seinen Gang von 40 Pfennigen für je 5 Kilometer(eine Stunde) der Entfer— nung seines Wohnsitzes von jener Gemeinde, wogegen er für den Rückweg nichts verrechnen kann, in Anspruch zu nehmen. Wenn bei dieser Gelegenheit in einem Orte mehrere aufgeschobene Reinigungen vorzunehmen sind, so hat der Schornsteinfeger von jedem Haus, in welchem die Reinigung der Schornsteine nachträglich vorzunehmen ist, 20 Pfennige für je 5 Kilo— meter der erwähnten Entfernung anzusprechen.
Werden die verschobenen Reinigungen an dem Wohnsitz des Schornsteinfegers oder in Orten, welche weniger als 5 Kilometer davon entfernt sind, vorgenommen, so kann der Schorn— steinfeger außer dem Fegerlohn für jedes Haus, in welchem die nachträgliche Fegung vorge— nommen wird, eine Vergütung von 20 Pfen— nigen verlangen.
§ 26. Die Schornsteinfeger haben sich die zum Reinigen der Schornsteine nöthigen Besen 2c. selbst anzuschaffen und können daher solche von den Hausbewohnern nicht verlangen. Sie dürfen nur für diejenigen Schornsteine Be— zahlung fordern, welche sie ordnungsmäßig wirklich gefegt haben und sich ebensowenig durch Annahme von irgend etwas verleiten lassen, die Fegung eines Schornsteins zu unter— lassen. Trinkgelder, Neujahrsgeschenke u. dgl.
dürfen von den Schornsteinfegern oder ihren Gesellen nicht gefordert werden.
Ueberschreitungen der in§ 23 festgesesten Gebühren werden nach§ 148, 8 der Gewe ordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark un im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
§S 27. Der Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter hat den Fegerlohn für sä liche gefegte und ausgebrannte Schor seines Hauses an den Schornsteinfeger zu be zahlen.
Die nach§ 25 zu zahlenden besonderen Wegvergütungen sind von Denjenigen, die Verschiebung der Reinigung ihrer Schorn— steine veranlaßt haben, zu bezahlen.
Die Betheiligung der Miether am 5 lohn ist als Privatsache der Uebereinke zwischen den Hauseigenthümern oder Stellvertretern und den Miethern überlassen.
§ 28. Wird die Bezahlung des im§ 23 bestimmten Fegerlohns oder der im§ 25 er— wähnten besonderen Vergütung bei aufgescho— benen Reinigungen verweigert, so hat sich der Schornsteinfeger an die Ortspolizeibehs zu wenden und, wenn deren Aufforderung zur Zahlung unwirksam bleiben sollte, das Ver— zeichniß der ihm verweigerten Gebühren bei derselben einzureichen, damit solches von dieser bescheinigt und dem Kreisamte zur Vollzieh— barerklärung und Beitreibung vorgelegt wi
S 35. Zuwiderhandlungen der Scho feger oder ihrer Gesellen gegen die Vorsch dieses Regulativs werden, insofern sie nicht in Gesetzen bereits mit Strafe bedroht sind, von dem Kreisamte mit angemessener Disciplinar strafe geahndet und haben nach Befund Ent⸗ ziehung des Kehrbezirks und dessen Zutheilung an einen anderen Schornsteinfeger zur Folge S Auch bleibt der Schornsteinfeger für jeden Schaden, welcher durch ihn selbst oder seine Leute an Dächern und deren Zubehör, an Schornsteinen ꝛc. schuldvoll verursacht worden ist, haftbar uud ist, wenn durch seine oder seiner Leute Vernachlässigung ein Brand oder sonstiges Unglück entsteht, zum Ersas des hierdurch verursachten Schadens verbu
Die Ortspolizeibehörden sind die Beobachtung der Vorschriften dies gulativs genau zu überwachen und alle ihrer Kenntniß kommenden Nachlässigtei und Verfehlungen der Schornsteinfeger diese Vorschriften dem Kreisamte anzuz Beschwerden der Hauseigenthümer und 5 bewohner gegen Schornsteinfeger we fehlungen gegen die Bestimmungen die gulativs sind zunächst bei der Ortspolizei und in höherer Instanz bei dem Kreis anzubringen.
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