Jahrgang 
1891
Seite
168
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Auszug aus dem Regulativ, die Reinigung der Schornsteine betr.

fegen und sich zu überzeugen, daß der Schorn stein durch das Ausbrennen keinen Schaden gelitten habe.

Wo noch Ausputzthürchen an solchen Schorn steinen, außer den vorgeschriebenen an ihrem unteren Ende bestehen, müssen auch diese wäh rend des Ausbrennens überwacht werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine hat vor zugsweise bei Schnee und nassem Wetter, sowie Vormittags, nie aber während der Dunkelheit und starken Windes zu geschehen. Auch kann von der Ortspolizeibehörde vorgeschrieben werden, daß die Absicht des Ausbrennens dem Thürmer oder an sonst geeigneter Stelle an gemeldet werde.

§ 13. In der Regel genügt in jedem Jahr ein einmaliges Ausbrennen der russischen Schornsteine, selbst wenn die Art der in die selben mündenden Feuerungen und insbesondere das in letzteren zur Verwendung kommende Brennmaterial der Bildung von Glanzruß förderlich ist.

Sollte jedoch der Schornsteinfeger bei dem gewöhnlichen Fegen deutliche Spuren von Glanzruß⸗Auhäufung wahrnehmen, so hat er mit der nächsten Reinigung, oder wenn Gefahr im Verzuge ist, sofort ein Ausbrennen der Röhre vorzunehmen. Ebenso hat er das Aus brennen enger Schornsteine auf den Antrag des Hauseigenthümers sofort gegen die ge wöhnliche Gebühr, unter taxmäßiger Vergüt ung für etwaige besondere Gänge außerhalb seines Wohnorts, vorzunehmen.

In den Fällen, in welchen der Schornstein feger sich mit Bestimmtheit von dem Nicht vorhandensein von Glanzruß zu überzeugen vermag, ist von einem Ausbrennen des Schorn steins abzusehen.

§ 17. Die Vornahme der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Schornsteinfeger jedesmal einige Tage zuvor und zwar in den Orten, wo er seinen Wohnsitz hat, den Bewohnern der betreffenden Häuser, möglichst auch mit Angabe der Tageszeit, selbst anzusagen, außerhalb des Wohnsitzes aber der Ortspolizei⸗ behörde der betreffenden Gemeinde zur Be nachrichtigung der Ortseinwohner anzuzeigen, um ihre Einrichtungen hiernach in der Art treffen zu können, daß der Schornsteinfeger in seinem Geschäfte nicht gehindert ist. Wenn aber auch in diesem Falle, ohne allzugroße Störung häuslicher Geschäfte ꝛc., die Reinigung nicht augenblicklich vorgenommen werden könnte, und die alsbaldige Reinigung nicht als dringend nöthig erscheinen sollte, so kann der Schorn steinfeger, auf desfallsiges Verlangen, die Rei nigung auf einige Zeit jedoch höchstens auf 14 Tage, aussetzen.

Glaubt der Schornsteinfeger auf die Ver schiebung der Reinigung nicht eingehen zu

können, so entscheidet die Ortspolizeibehörde darüber, ob letztere alsbald vorgenommen oder ob und auf wie lange sie verschoben werden soll.

§ 18. Widersetzt sich der Hauseigenthümer oder Bewohner eines Hauses der ordnungs mäßigen Reinigung eines Schornsteins und weigert er sich in dem§ 17 angeführten Falle, der Verfügung der Ortspolizeibehörde Folge zu leisten, so hat die letztere, des Wider spruchs ungeachtet, die Reinigung zwangsweise vollziehen zu lassen. Außerdem wird derjenige, welcher sich einer solchen Widersetzlichkeit schul dig gemacht hat, nach Maßgabe des§ 368 des Strafgesetzbuchs, resp. des Artikels 146 des Polizeistrafgesetzes bestraft, insofern nicht für sonstige dabei vorgefallene Excesse eine schwerere Strafe angedroht ist.

§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines 1 Stockwerk durchlaufenden Schornsteins

10

2 Stockwerke, 1

7. 3 7. 7. 7. 20 L

. 4 7. 7. 7. 2⁵ I 5

7 7.. 7 30 und für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läuft, 5 Pfennige.

Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornstein der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für das Reinigen der engen sog. russischen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste.

Für das Ausbrennen der letzteren, ein schließlich der nachfolgenden Fegung derselben, können die Schornsteinfeger das Doppelte der eben bestinumten Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähn lichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(§ 8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung ver einbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten.

S 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein anfängt, sei dies über oder unter dem natür lichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt.

Bei Küchenschornsteinen wird das Stock werk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock gerechnet, und es muß dafür auch der Rauchfang, soweit es nothwendig ist, mitgekehrt werden.