Auszug aus dem Regulativ, die Reinigung der Schorusteine betr.
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Auszug aus dem Regulativ,
die Reinigung der Schornsteine betr.
§ 5. bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu be— gegnen und alles zu vermeiden, was unnöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu vermeiden.
§ 6. Alle Schornsteine müssen— voraus— gesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuer— ungen im Gebrauch sind— wenigstens alle
Die Schornsteinfeger sind verpflichtet,
drei Monate in gleichen Zwischenräumen ge⸗
fegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15. April) im Ge— brauch befindliche Feuerungen münden, müssen
wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel
in den Monaten Oktober, Januar und April gefegt werden.
§ 7. Für Schornsteine, in welchen die Stärke und Art der in dieselben einmündenden Feuerungen oder das zu den Feuerungen ver— wendete Brennmaterial eine größere Rußan— häufung veranlaßt, ist von der Ortspolizei— behörde eine öftere Fegung anzuordnen.
§ 8. Auf Schornsteine für größere Feuer— ungen zu gewerblichen nnd ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(wie Schornsteine für Fa— briken, Dampfkesselfeuerungen, große Warm— wasserheizungen, Ziegeleien ꝛc.) finden die Be— stimmungen des§ 6 keine Anwendung. Die Kreisämter haben deren Reinigung jeweilig an— zuordnen, weun in Rücksicht auf die Art und Dauer der Feuerung, das verwendete Brenn— material und die-Lage des Schornsteins, An— zeichen dafür vorliegen, daß solche zur Ver— hütung von Feuersgefahr geboten erscheint, Bei dieser Anordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch deren Ausführung eine Ge— schäftsstörung thunlichst vermieden wird. Solche Schornsteine, welche zur Ableitung des durch getriebene Steinkohlenfeuer erzeugten Rau— ches dienen, und in welche keine andere Holz— oder Torffeuerung einmündet, sollen in jedem Jahre nur einmal gehörig bestiegen, unter— sucht und, wenn nöthig, gereinigt werden, für welche Arbeit der Schornsteinfeger die im§ 23 bestimmte Gebühr zu beanspruchen hat.
§ 9. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigenthümers und der dabei betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den übrigen Monaten
Das Ausbrennen der Schornstelne mährend der Dunkelheit ist überhaupt un zutassig.
Den Ruß hat der Schorusteinseger in das von dem Hauseigenthümer oder Bemwahmer des Hauses zu dessen Aufnahme zu stetlende Gefäß zu bringen. Die weitere Veseitigung des Rußes liegt dem Eigenthümer des Hauses ob.
Wenn Aussteigöffnungen im MRashe ange— bracht sind, um an die Schorustelnäsfnungen gelangen zu können, so hat der Schornstein— seger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schorustein zum andern gehen.
§11. Die engen, sog. russischen Schornsteine müssen von ihrer oberen Mün— dung aus von dem darin angesammelten flocki— gen Ruß mit einer Bürste oder elnem Besen von entsprechender Größe, welche an einem Seile befestigt und durch eine eiseene Kugel hinreichend beschwert sind, gereinigt werden.
Der Schornsteinfeger hat sich nach jeder Reinigung eines sog. russischen Schennsteins in dessen unterem Ende zu überzeugen, baß Kugel und Bürste bis zu diesem herabgegangen sind, den Ruß aus der Röhre herauszunehmen und das Ausputzthürchen zu schliessen. Wo ein doppelter Verschluß der Ausputzthüthen besteht, ist auch dieser nach beendigter Nelnigung zu verschließen. Das etwa verlaugt werdende Verstreichen desselben mit Lehm ist unch Ueber— einkunft besonders zu vergüten.
§ 12. Der in den engen, sog russischen Schornsteinen sich bildende Glanzeust ist von den Schornsteinfegern durch Ausberunen in der Weise zu beseitigen, daß eine Person mit dem Brennmaterial(welches von den Hanseigen— thümer oder dessen Stellvertreter zu stellen oder mit 20 Pfennigen per Schornsteine u dergüten ist) das Feuer unten anzündet, und 5½7 Schorn— steinfeger auf dem Dache au der ⸗Mündung der Röhre die Flamme überwacht. Unterläßt der Schornsteinfeger während des Ausheennens den Schornstein an seinem oberen Ende zu überwachen, so ist er deshalb streug bestrafen.
Vor dem Ausbrennen hat sich Schorn— steinfeger möglichst zu überzeugen, daß der Schornstein nicht schadhaft ist, sonne nament— lich auch darauf zu sehen, daß weder vurch das Vorhandensein feuerfangender Gegeustände in der Nähe des Schornsteins noch das Herausschlagen der Flamme aus temselben Gefahr oder Schaͤden entsteht.
Unmittelbar nach dem Ausbrennen eines Schornsteins hat der Schornsteinfege enselben
2eh urch
nicht vor? Uhr Morgens vorgenommen werden. mit Kugel und Besen, respectioe Harste, zu


