Jahrgang 
1891
Seite
166
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Local-Reglement, die Reinhaltung der

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Straßen und öffentlichen Plätze betr.

durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Local-Polizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen auf eisen, kehren und Schnee und Eis als bald von Straßen ꝛc. entfernen zu lassen.

f) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind Diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auf fordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.

g) Beim Schneefall muß längs der Hof raithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nöthig wiederholt werden.

h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße ge bracht werden, ohne daß für augenblick- liche Wegschaffung gesorgt wird.

S 6. Für Befolgung der vorstehenden Be

stimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten,

Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigen

thümer derselben oder diejenigen, welche der

Polizeibehörde desfalls als deren Stellver

treter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Ge

bäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund stücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung ꝛc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich.

Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu

nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern

keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reini gung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus resp. der Stadt ge schehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen.

§ 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand,

Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den

Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs

(Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist unter

sagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer

offen und von allem Schlamm, Unrathe, über haupt von allen den Abzug des Wassers hin dernden Dingen frei bleiben. Für die Be

folgung dieser Vorschriften sind die nach§ 6

Verpflichteten verantwortlich.

§ 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit

einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des§ 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hof raithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grund stücke, welche an diese Plätze stoßen, zu rei nigen und die Gossen und Rinnen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.

§S 9. Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerbtreibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Local polizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle, erlassenen Anordnungen geuau zu befolgen.

S 10. Für das Wegfahren des durch dien. Reinigung der Straßen ꝛc. ergebenden Kothes hat die städtische Behörde nach Ablauf der in § 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen.

§S 11. Die für das Wegfahren des Kothes von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hiezu wohlverwahrter Wagen bedienen.

§ 12. An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in§ 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Weg fahren des Kothes den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fortbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daßt die Straßen durch herabfallenden Koth ꝛc. nicht neuerdings verunreinigt werden.

§S 13. Die Fuhrleute sind verbundeu, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Ver gütigung mitzunehmen. Dieselben sind in der in§2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

§ 14. Die Fuhrleute dürfen den aufgela denen Koth ꝛc. nur auf die ihnen dafür be sonders angewiesenen Plätze bringen.

§ 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Be stimmungen unterliegen der in§ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhan handelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizei behörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungs wege von den Schuldigen beigetrieben.