Jahrgang 
1889
Seite
126
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1²⁰ Octroi⸗Tarif der Stadt Gießen. Tarif für die Erhebung des Standgeldes.

Rückver⸗ II. Octroirückvergütungssätze. A.

1. Für Wein, bei der Ausfuhr von mindestens 40 Liter, pr. Hectoliter. 3 2. Branntwein, bei der Ausfuhr von mindestens 20 Liter:

bei einem Stärkegehalt unter 38 pr. Hectoliter 1 30

5 3841% pr. Hectoliter. 1 60

2* 4249%* 1 85

von 50% an 2 15

für alle Liqueure ohne Unterschied 1 50

3. Für Obstwein, bei der Ausfuhr von mindestens 40 Liter, pro Hectoliter 70

4. 1 Bier, I 2** 7.* 10

5. Von Mehl, 25 56 Kilo pro 50 Kilo 28

6. Hafer,**** 50 50 5 8

4. Steinkohlen und Koaks, bei der Ausfubr von mindestens 3 Centner, pr. Ctr. 4

8. Backwaaren, bei der Ausfuhr von mindestens 100 Kilo, pr. 200 Kilo 70

9.Fleischwaaren, wenn die Ausfuhr mindestens 20 Kilo beträgt, pr. Kilo 2

Bemerkt wird, daß nur solche Quantitäten bei Feststellung des rückzuvergütenden Octrois berücksichtigt werden, deren Ausfuhr gehörig nachgewiesen wird. Zu diesem Zwecke sind die Gegenstände 17 am Ausgangsthor dem Erheber vorzuführen und schriftlich nach Quantität und Qualität zu deklariren, während von jeder Ausfuhr von Brod und Fleischwaaren 2 Stunden vor deren Verladung der städtischen Octroicontrole Kenntniß zu geben ist, damit das Verladen der Waare überwacht werden kann.

Tarif für die Erhebung des Standgeldes

auf den Gießener Jahrmärkten. A. Von Waaren.

I. I. Classe: Von überbauten Ständen, von Kaffee- und Branntweinbuden, von Steingut⸗ und Töpferwaaren. 20 II. Von nicht überbauten Ständen, mit Ausnahme derjenigen der Strumpf verkäufer 10 III. Von Geschäftsleuten, welche ihre Waare auf die Erde und auf Tische legen 5 IV. Von Strumpfwaaren, Zunder, 1 Last Leintuch, 1 Sack Zwiebeln, 1 Stroh⸗ bank, 1 Korb Obst und von Korbwaaren unter 12 Stücck. 5 V. Von Ständen für Menagerien, Caroussels, Panoramas u. s. w.. 4 B. Vom Vieh. 1) Von einem Pferde15 υ 2) Von einem Fohlen 10

3) Von Rindvieh ohne Unterschied 10 4) Von Schweinen Vorstehender Entwurf wird mit Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1875 zu Nr. M. d. J. 3737 genehmigt. Gießen, am 8. Juni 1875. Großh. Kreisamt Gießen: v. Röder.