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§ 27. Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird- erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonnabend, erforderlichenfalls gegen Einliéferung einer Be- scheinigung des Standesamis über die Eintragung des Geburtslalles und demnächst an jedem folgenden Sonnabend für die abgelauſene Woche gezahlt.
§ 28. Das Sterbegeld für ein verstorbenés Mitglied wird gegen Einlieferung des siandesamtlichen Todtenscheins an den hinterbliebenen Ehegatten desselben oder falls ein solcher nicht vorhanden, denjenigen Hinterbliebenen ausgezahlt, welche das Begräbniss zu bewirken haben.
Sind solche Hinterbliebenen nicht vorhanden, so werden die Kosten der. Be- erdigung bis zum Betrage des Sterbegelds aus der Kasse bestritten, oder Den- jenigen, welche dieselben bestritten haben, erstattet.
Beiträge. § 29. Die wöchentlichen Kassenbeiträge belragen:
1. für die Mitglieder der 1. Klasse 63* 2. 7² 77 7⁷ 2 2. 72 48 27 3. 7² 5² 27 22 3. 0 39 2² 3 7² 7² 2 2² 4. 2 30 7⁷ 5. 7² 7² 27 22 5. 7⁷ 21 2⁷ 6. 7⁷ 7⁷ 7² 77 6. 77 15 27 7. 2 L., 1
77 77 2² 5 7 8 30. Die Beiträge sind an jedem Montage für die beginnende Woche lällig und werden vom Kassenboten auf Grund einer vom Kassenführer aulgestellten Hebliste abgeholt. Die Abholung geschicht wöchentlich, falls nicht der Vorstand eine Erhebung von 14 zu 14 Tagen beschliesst. ö Für Dièſenigen, welche im Laufe einer Woche Mitglieder der Kasse werden, ist der auf diese Woche entlallende, tageweise zu berechnende, Beitrag mit dem ersten vollen Wochenbeitrage zu entrichten. Bruchtheile von Plennigen werden hierbei nicht berechnet. § 31. Für diejenigen Kassenmilglieder, welche der Kasse auk Grund des§2 angehören, haben deren Arbeitgeber die Beiträge einzuzahlen und 2war: Ein Drittel derselben aus eigenen Mitteln, ä zwei Drittel vorschussweise für die von ihnen beschälligten Kassenmitglieder. Sie haben diese Beiträge fuür jedes von ihnen angemeldete Mitglied so lange zu zahlen, bis die vorschriftsmässige Abmeldung erfolgt ist Scheidet ein ab gemeldetes Mitglied innerhalb einer Woche aus, für welche der Beitrag bereits gezahlt ist, so ist der letztere für die Tage nach der Ausscheidung Zzurückzuzahlen. § 32. Die Arbeitgeber sind berechligt, den von ihnen beschäftigten Arbeilern die Beiträge, welche sie vorschüssig für dieselben entrichtet haben, bei jeder regelmässigen Lohnzahlung mit dem Betrage in Abzug zu bringen, welcher auk die Zeit entfällt, für welche der Lohn gezahlt wird.— 33. Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des S 4 oder des § 8 angehören, haben die vollen Wochenbeiträge selbst zum Fälligkeitstermin an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden. 8 34. Für die Zeit der durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht gezahlt. 4 * Verwaltung der Kasse. 8.36. Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den Vorstand und' die Generalyversammlung verwaltet. e
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