Jahrgang 
1886
Seite
140
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§ 37. Der Vors

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Kassénvorstand. tand besteht zunächst aus 9 Milgliedern.

Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung Cvergl.§ 499 in

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der Weise, dass in getrennter Mahlyersammlung 6 Mitglieder von den in der Generalversammlung slimmberechtigten Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte und 3 ron

den der Geneéralversam Mit Ausnahme de der Kasse nur gewählt

mlung angehörenden Arbeitgebern gewählt werden. ö r erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern

werden, wenn sie der Kasse bereits ein Jahr lang angehören.

Rechnungs- und Kassenführung.

§ 56. Die Rechnungs- und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes vom 15. Juni 1883 der von der höheren Verwaltungs- behörde auf Grund des 9 41 Abs. 2 daselhst erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Massgabe der vom Vorstande und der Generalversammlung gefassten Beschlüsse von einem Rechnungs- und Kassenführer

wahrgenommen, welch

er vom Vorstande unter Vorbehalt einer dreimonatlichen

Kündigung angestellt wird und nicht Mitglied der Kasse Zu sein braucht. Die demselben für seine Mühewaltung zu gewährende Vergütung und die Höhe der

von ihm zu stellenden

Kaution wird von dem Vorstande lestgestellt.

Bekanntmachungen.

§ 64. Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Ein-

ladungen zu Wahl-

und Generalversammlungen, die Bekanntmachungen über

Statutenänderungen, über Aenderungen in der Höhe der Beiträge und Leistungen, in der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie über die Melde- und Zahlstellen werden bis zu anderweifer Beschlussnahme der Generalversammlung im Giessener

Anzeiger erlassen.

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Entscheidung von Streitigkeiten.

§ 65. Streitigkeiten 2wischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern

einerseits und der Kasse andererseits, über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche werden von der Auf- sichtsbehörde entschieden. E 186 Gegen deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen nach Zustellung der- selben die Berufung auf den Rechisweg mittelst Erhebung der Klage slatt.

Die Entscheidung uber Unterstützungsans

prüche handelt.

ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich umn Streitigkeiten

§ 66. Streitigkeiten zwischen den kassenmülgliedern und ibren Arbeiigebern

über die Berechnungeu träge werden von der Gegen die Entsch Tagen ollen; die vorl gehalten.

Gemeindebehörde entschieden. eidung steht die Berufung. auf dem Rechtsweg binnen zehn duſige Vollstreckung wird durch die herulung nicht auf⸗

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nd Anrechnung der von den ersteren zu leistenden Bei-

Ebeaufsichtihung der Kasseo

67. Die Aufcicht uber die Kasse wird nach Nassgäbe der Vorschrikten

des Gesetzes vom 15.

Juni 1883 unter Oberaufsicht Grossherzoglichen Kreisamts

Giessen von der Bürgermeisterei Giessen wahrgenommen.

Das vorstehende

Statut ist mit dem 1. December 1884 in Kraſt getreten. 8