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F. Unterstützung für Familienangehörige.
§ 21. Für die in ihrem Haushalte lebenden Familienangehörigen, welche nicht selbst einer Krankenkasse oder der Gemeindekrankenversicherung angehören. wird den Kassenmitgliedern im Falle der Erkrankung freie ürziliche Behandlung und Arznei für die Dauer der Krankheit, höchstens jedoch für 13 Wochen gewährt.
6. Beginn und Ende der Unterstützungsansprüche.
22. Das Recht auf die Unterstützung beginnt für Diejenigen, welche der Kasse auf Grund des 8§ 2 angehören, mit dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft.
Diejenigen, welche auf Grund des§ 4 Mitglieder der Kasse werden, haben keinen Unterstützungsanspruch, wenn der Unterstützungskfall eintritt, bevor drei Wochen seit ihrer Anmeldung verstrichen sind.
§ 23. Mitgliedern, welche bei ihrem Ausscheiden aus der Kasse erwerbslos sind, verbleibt der Anspruch auf Krankenunterstützung und Sterbegeld für ihre Person, wenn die Erkrankung oder der Todesfall während der Erwerbslosigkeit und innerhalb dreier Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Mitgliedern, welche der Kasse erst kürzere Zeit als drei Wochen angehört haben, steht dieser Anspruch nur zu, wenn der Unterstützungsfall innerhalb eines die Dauer der Mitgliedschaft nicht überschreizenden Zeitraums nach dem Ausscheiden eintritt.
H. Leistlung der Unterstützung.
9 24. Dié äratliche Behandlung der erkrankten Mitglieder erfolgt, soweit diese nicht in ein Krankenhaus auſgenommen sind, durch den Kassenarzt. Kosten, welche durch Zuzichung eines anderen Arztes erwachsen, werden von der Kasse nur ersetzt, wenn die Zuziehung auf Anordnung oder mit Genehmigung des Vor standes oder bei Gefahr im Verzuge erfolgt ist.
Arznei und sonstige Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des Kassenarztes nach näherer vom Vorstande zu treſlender Regelung verablolgt.
8 25. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an jedem Sonnabend für die abgelaufene Woche gegen Einlieferung eines vom Kassenarzte auszustellenden Krankenscheins, in welchem die Zahl der Wochentage, während welcher der Er- krankte erwerbsunfähig war, angegeben sein muss.
In dem erstmalig einzureichenden Krankenscheine ist ausserdem der Tag ädes Beginns der Krankheit, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbs— lähigkeit anzugeben. 4 72 12.— Für erkrankté Mitglieder, welche in ein Krankenhaus aufgenommen sind, er- lolgt die Ausstellung der Krankenscheine durch einen Krankenhausarzet.
Für Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des§ 8 angehören und sich nicht im Gemeindebezirk Giessen aukhalten, müssen die Krankenscheine von einem approbirten Arzte ausgestellt und von der Gemeindebehörde beglaubigt sein. Dem, erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner der-
eiligen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse angehört oder that- aächlich einer solchen beigetreten is. ö ö § 26. Hat der Kassenurzt Grund zu der Annahme, dass einer der im 8 17 bezeichneten Fälle vorliegt, so ist dies in dem Krankenschein zu vermerken. 3——
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