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3. Die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ühnlichen Vorrichtungen oder Heilmittelin, welche Zur Heilung des Erkrankten oder zur Her- stellung und Erhallung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heil- verfahren erforderlich sind.
§ 14. An die Stelle der im§ 13 unter 1 und 2 bezeicbnéten Unter— slützungen tritt auk Antrag des Kassenarzies und Verfügung des Vorstandes freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause. ö
Für solche Kassenmitglieder, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, kann die Unterbringung in einem Krankenhause ohne ihré Zustimmung nur dann angeordnet werden, wenn nach der Erklärung des Kassenarztes die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpllegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann.
Die in einem Krankenhause Untergebrachten erhalten, wenn sie Angehörige haben, deren Unterhalt sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten haben, die Halfte, anderenfalls ein Zehntel des im 8§ 13 unter 2 lestgesetaten Krankengeldes.
§ 15. Den auf Grund des 88 Absatz fder Kasse angehörenden Mitgliedern, welche sich nicht im Bezirk der Gemeinde Gièssen aukhaiten, wird das Krankengeld im anderthalbfachen Betrage der nach§ 13 Ziſler 2 lestgestellten Satze, unter Weglall der im§ 13 Zillert und 3 bezeichneten Leistungen gewährt. ö
§ 16. Für Milglieder, welche die Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Lauſe des Kalenderjahres für 13 Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt einer neuen Krankheit, wenn zwischen demselben und der letzten Krankenunterstützung weniger als 13 Wochen liegen, neben den im 8 13 Ziſler I und 3 bezeichneten Leistungen nur ein Krankengeld im Betrage der Halfie des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter gezahlt. 85
§ 17. Mitgliedern, welche sich eine Kranlcheit vorsälzlich oder durch schuld-
hafte Betheiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder
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geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, wird ein Krankengeld nicht gewährt. ö § 18. Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert“ sind, wird das Krankengeld soweit gekürzi, dass es zusammen mit der aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankenunterstützung den vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeilsverdienstes nicht mehr als um ½½ übersteigt. D. Unterstützung kür Wöchnerinnen. 111 ö § 19. Weiblichen Mitgliedern wird im Falle der Enibindung für die ersten“ drei Wochen nach derselben das Krankengeld gewährt. Erkrankungen, welche. während der Dauer des Wochenbetts. eintreten, begründen denselben Auspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 5 17 21 San E. Sterbegeld 1965 e . 20. Für den Todesfall Leines Mitgliedes gewährt die Kasse den Hinter⸗ bliebenen ein Sterbegeld im 25 fachen Betrage des orisüblichen Tagelohns ge—
wöhnlicher Tagearbeiter, also:
I. ſur männliche erwachsene itgliecker.. 2.„ weiblicheé erwachsene Mitglieder 3.„ männliche Mitglieder unter 16 Jahren und lür Lehrlin 4.„ weibliche Mitglieder unter 16 Jahren*
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