Jahrgang 
1886
Seite
136
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Wigtim in Unterstützungen.

ö A. Arten der Unterstützung.

11. Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern-

1. Für ihre Person: eine Krankenunterstützung nach Massgabe des§ 13,

a. b. eine Wöchnerinnenunterstützung nach Massgabe des 8 19, 6. ö

ein Sterbegeld nach Massgabe des S 20.

ö 2. Für ihre bamilienangehörigen; Unterstützung im Krankheitsfalle nach Massgabe des§ 21. Die den Mitgliedern hiernach Zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch übertragen, noch gepfandet und nur auf geschuldete Beiträge aulgerechnet werden.

8 12. Für die Bemeéssung der Höhe des Krankengeldes werden die Kassen- milglieder in 7 Klassen eingetheilt: 1

Klasse. Arbeitslohn ö

14. über 3,00. 3,50 A.

II. 2,513,00 0 II. 2,012,50 7550

IV. 4,51%00 1,70 14V. 1,011,503⁰0

VI..6,6515,00 j80 VII. bis zu 50 e n

Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Massgabe des darin angegebenen Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer Klasse zu- getheilt, welche in das für ihn auszustellende OQuittungsbuch(§ 36) einzutragen ist.

Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsverdienst, jedoch nur von vier Wochen zu vier Wochen stati..

Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden vgr der Aufsichtsbehördeé entschieden.

C. Krankenunterstützung. 8 143. Als Krankenunterstützung wird gewährt für die Dauer der Krankheit ee e e I. vom Beginne der Krankheit ab lreie Arziliche Behandlung und Arzenei 2. in Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage dei Erkrankung ab für- jeden Arbeitslag unter Ausschluss der Sonn- und geselzlichen Feiertage die Hälfte des im§ 12 fesigesetaten Tagelohns

als Krankengeld. Es erhalten demnach täglich 1. die Hlitglieder der 1. Klasse 1,75. 406 ö Sen ügin vi n 110 12 4. 0,85 Ri. 5 ½0,60 ö 49½19⁷ 8 0,40 5