Jahrgang 
1886
Seite
135
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Für die zum Beitritt berechtigten Personen(§ 4) beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der mündlichen oder schrifllichen Anmeldung bei dem Kassen- vorstande. 1 ö

Die Anmeldung muss enillalten die Vor- und Zunamen des Angemeldeten, die Beschäſtigung, in welcher er steht, seine derzeitige Wohnung, den läglichen Arbeitsverdienst, welchen er zur Zeit bezieht. ö

§7. Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des 82 angéhören, scheiden aus der Kasse aus: ö ö 1. durch Austritt mit dem Schlusse des Rechnungsjahres, wenn sie den

selben Sspätestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande anmelden und Vor dem Ablauf des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder 3 einer der im§ 2 unter 2 bezeichneten Kassen geworden sind.

2. Durch Ausscheiden aus der die Mitgliedschafl begründenden Beschäftigung.

§ 8. In dem Falle des 7 Liller 2 bleiben Gdie bezéeichneten Personen, 50 lange sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhallen und nicht Zzu einer Be- schäfligung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Ortskranken- kasse oder einer Betriebs(Fabrik-½, Bau- oder Innungskrankenkasse oder einer Knappschaltskässe werden, Milglieder der Kasse, wenn sie dahin gehende Absicht binnen einer Woche nach dem Ausscheiden aus ihrer bisherigen Beschaftigung bei dem Kassenvorstand anzeigen.

Die Zahlung der vollen slalutenmässigen Beiträge(§ 30) zum ersten Fällig- keitstermine gilt der ausdrücklichen Anzeige gleich.

Für diese, sowie für die auf Grund des§ 4 der Kasse beigetrétenen Mit glieder erlischt die Mitgliedschaft durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung bei dem Kassenvorstande, oder, falls die Kassenbeiträge an zwei auleinander folgen- den Terminen nicht gezahlt werden, mit dem zweiten Lahlungstermine. Für dié bis zum Erlöschen der Mitgliedschalt lallig gewordenen Beiträge bleiben die Aus- geschiedenen verhaflet. 2777

9. Milglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigł laben, sind durch den Vorstand aus der Kasse auszuschliessen. 0 137

Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Falle mit dem Tage, an welchem dem

ö Mitgliedé die Ausschliessung mitgelheilt Wirl. W

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D. Meldepflicht der. Arbeitgeber. 0 Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäſtigte Person, welche auf Grund des§ 2 Mitglied der Kasse wird, spätestens am dritten Aage nach dem

Beginn der Beschaftigung bei dem Kassen- und Rechnungsführer anzumelden und Sätestens Amdritten Tage Bec ing des Al

Zumelden. Raan unDie Anmeldung muss entheltent den Vor-und Zunamen, Sowié die Beschäſtigung dles Anzumeldenden, den- Zeilpunkt des Eintritts in die Beschältigung, den täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe zunächst beziehen wirl. Die Abmeidung muss enthalten den VGr und-Zunamen des Abzumeldenden,

den Zeitpunkt des Austritts aus der Böschäfligung. Die Versäumniss diéeser: Verpflichtung zieht eine Geldstraſe bis zu 20 Marl nach sich, welche in die Kasse ſliesst..

Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind ausserdem ver- Pflichtet, alle Aufwendungen zu zerstatten, welche die Kasse zu Unterstützungen einer vor der Anmeldung érkranklen Person auf Grund dieses Staluts gemacht hat.

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