Jahrgang 
1886
Seite
132
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herrschaften Vermiethet, den Dienst aber unbefugter Weise nicht angetreten oder verlassen hat in ihre Dienste aufnimmt, 80 ist sie, den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpilichtet. Ausserdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften, bezw. die

7. Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus dem-

angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Umständen eine vom Strafrichter au erkennende Geldstrafe von 10 bis 40 ⏑j(Art. 19 und 21.)

8. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustritts bestimmt hat, 50 tritlt den Dienstboten neben

anderen Sesetzlichen Nachtheilen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 H(Art. 20.)

Art. 37. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ist und dieses nach- gewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser 2u führende Gesinderegister eingetragen und erhält zugleich ein Vvorschriftsmässiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage desselben bei der Ortspolizei- behörde zum Zwecke der Visirung desselben bei Meidung einer Geldstrafe von 1 bis 10 4 verbunden. 1

Art. 38. Intder Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon ein Dienstbuch erhalten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt, oder auf glaubhafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung hindert. ö

In das vorzuzeigende alte, wie in das neu auszufertigende Dienstbuch muss auf das einé wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Aus- ſertigung des neuen Dienstbuehs im alten angemerkt werden. ö

Art. 39. Das von der Ortspolizeibchörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Dienst. bote bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 Ai. unverzüglich an seine Dienstherrschaft abzugeben.

Art. 40. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstraſe von 1 bis 5 1 ver⸗ pſlichtet, den Tag- des Diensteintritts und den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher nautragen.

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherrschaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienst- austritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrage in das Dienstbuch zugleich aucl ein ZeugnissZüber die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniss der Wahrheit sewäss auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist N.

20 Art., 41. Die Ortspolizeibehörde ist jeder EZeit, auch während der Dauer des Dienstes, be. kugt, die Einsicht des Dienstbuchs zu verlangen. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Dienst. boten Verpflichtet, die Dienstherrschaften zur wahrheitsgemässen Ertheilung oder Erläuterung von ertheéilten Dienstzeugnissen aufzuföordern.

. Dienstherrschaften; welche aieser Aufforderung nachzukommen sich weigern, werden lür leden Fall des Ungehorsams mit einer Geldstrafe von 1 bis 30 A. bestratt e

Dis auf Erfordern der Ortspolizeibéhörde ertheilten Zeugnisse

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Ortspolizeibehörde des Ortes, an vWrelchem der Dienstbote zur Zeit in Diensti steht, abschriftliche Mi ttheilun g zu macheni walter Erlorderliche uveränlassen. I