Jahrgang 
1886
Seite
131
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Die Gastwirthe in den übrigen Orten des Kreises Giessen sind verpflichtet, die bei ihnen verkehrenden Fremden, welche nicht in die Klasse der in Art. 81 genannten Personen gehören

binnen 24 Stunden nach deren Ankunft bei der Localpolizeibehörde zu melden.

Zuwiderhandlungen werden nach Art. 82 des Polizeistrafgesétzes bestraft.

Die aum gewerbsmässigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner von Giessen sind verpflichtét, von der Ankunft und Abreiss der von ihnen über Nacht in ihre Wohnungen aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Classe der im Art. 1 des Polizeistraf- gesetzes bezeichneten Leute gehören, dann die Anzeige bei der Localpolizeibehörde zu machen, wenn sich die Fremden länger als dréi Tage dahier aufhalten. 0

Diese Verpflichtung liegt namentlich auch den Dienstherrschaften bei der Aufnahme fremder Dienstboten eté. ob. Ueébertretungen werden nach Art. 84 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

Jeder Hauseigenthümer und Aftervermiether in Giessen ist verpflichtet, von dem Einzuge und Abzuge Derjenigen, welchen sié Wohnungen vermiethet haben, der Polizeiverwaltungsbehörde binnen 8 Tagen nach dem Einzichen oder Verlassen der Wohnung die Anzeige zu machen. Die-

jenigen, welche Andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden Verpelichtet. e a e 22

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Auszug aus der Gesindeordnung.

1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von dem Dienstboten au übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschaft mündlich oder sehriktlich geeinigt haben.(Art. 2.)

2. Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Vertrags- Abschlusses. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nichts anders ausgemacht ist, auf den Lohn nicht abgerechnet. Einseitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Miethgeldes löst den Vertrag nicht auf.(Art. 3.)

3. Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, 50o wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen angesehen. 1

Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktag nach Weihnachten, oder mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem Michaelis- tage und schliesst an dem Tage des Beginnes des zeweilig nachfolgenden Vierteljahres, 925

Ein im Laufe des, gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt, wenn nichts

anderes vereinbart ist, als bis zu Lnde desselben eingegangen.(Art. 7.) r 4. Bei dem Gedinge monatlicher- Zahlung wird-der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen.(Art. 5.). e e 6. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf dieDauer eines gesetzlichen Vierteljahrs ge!. mietheten Dienstboten nicht vier Wochen oder beit monatsweise gemietheten Dienstboten nicht= 14. Tage vor Abläuf der Dichstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Wierteljahr hezw. Monat als stillschweigenderneuert zubetrachten.(Art. 8.N%νμ 2

Es wird hierbei bemerkt, dass nach Vorstehendem die dahier s0 häufig beliebte Aufkündigung von 14 Tagen bei den als auf die Dauer eines gesetzlichen Wierteljahrs abgeschlossen zu be- trachtenden Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas anderes

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ausdrücklich vereinbart ist. 5 i e 1I1110 20 e e e t 6. Wenn ein Dienstbote sich an mebrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, 80 ist er verpflichtet, bei derjenigen Dienstherrschaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welchen! er den Dienstvertrag auerst abgeschlossen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist erzur Zurückgabe des etwa empfangenen-Miethgeldes und zum Sahadenersatz verpflichtet: Wenn eine Dienstherrschalt einen Dienstboten, von dem sie weiss, oder den Umständeng nach annchmen muss, dass er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dienst.

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