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Art. 42. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniss ertheilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines. neuen Dienstbuchs antragen, wenn er nachweist, dass er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat.
Art. 43. In die Gesinderegister sind, ausser dem Vor- und Zunamen, Alter und Geschlecht der Dienstboten, den eintretenden Dienstwechsel und den Namen der jeweiligen Dienstherrschaften die ertheilten Dienstzeugnisse und die gegen einen Dienstboten ergehenden rechts kräftigen Straf⸗ urtheile ihrem wesentlichen Inhalte nach einzutragen.
Art. 44. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, den Dienstherrschaften auf ihr Nachsuchen, gegen eine von ihnen au entrichtende Gebühr, die Einsichtnahme der Gesinderegister au gestatten, beaw. Auszüge aus demselben zu ertheilen. 8
Art. 45. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu missbrauchen, Dienstboten zum Wechsel zu verleiten, werden mit einer im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 bis 50. bestraft. Gleicher Strafe unterliegt, wer Dienstverdinger durch Geschenke oder Versprechen zu einem solchen Missbrauch vorsätzlich bestimmt hat.
Art. 47. Auf Dienstboten, die bei der Dienstherrschaft nicht wohnen, finden die Be- stimmungen in Art. 37 bis 43 keine Anwendung.
Auszug aus dem Geésetz,
die polizeiliche Aufsicht über JLuzüge und Wegzüge(Meldewesen) betr.
Art. 1. Wer in eine Gemeinde einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde dieser Gemeinde binnen acht Tagen von dem Tage seines Einzuges an unter Vorlegung der ihm an seinem bisherigen Wohnorte er⸗ theilten Abmeldebescheinigung persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Verlangen der Gemeinde- oder Ortspolizeibchörde über seine und seiner Angehörigen persönliche Verhältnisse Auskunft zu geben und die nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Nachweise Zu führen.
Art. 2. Wer aus einer Gemeinde wegzicht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt in derselben aufzugeben, ist verpflichtet, vor seinem Wegauge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.
Art. 3. Den in Art. 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unterliegen in gleicher Weise Diejenigen, welche in eine Gemarkung einzichen oder aus derselben wegzichen, die keiner Gemeinde“ angehört und desshalb einen eigenen Orts-Armenverband bildet. Die Anzeige hat bei der Orts- polizeibehörde derjenigen Gemeinde 2u erfolgen, welcher die betreffende Gemarkung in adminis- trativer Bezichung augetheilt ist. 2˙427 1 144„
Art. 4. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welche der betreffenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, innerhalb zehn Tagen nach deren Ein- oder Wegzug verpflichtet, sofern nicht die An-oder Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten selbst geschehen ist. ie 835
Art. 5. Ueber die erfolgte An- oder Abmeldung hat die Polizeibehörde eine Bescheinigung kostenfrei au ertheilen. e I F
Art. 6,Luwiderhandlungen gegen die Vorschrikten der Artikel bis 4 unterliegen einer Geldstrafe von 2 bis 30.. e e
Art. 7. In Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der nur; vorübergehend
sich aufhaltenden Fremden kommen die in den Artikeln 84, 82, 84, 85, 86 und 89 des Polizei- strafgesetzes enthaltenen Bestimmungen fernerhin in Anwendung. In Ergänzung der Artikel. 83 und 89 kann jedoch in Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben werden, dass auch die Mietlier oder überhaupt diejenigen, welche ihre Wohnung. Wechseln, von dem stattgehabten Wohnungs- weebsel, und dass die Gewerbtreibenden und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und dem Dienstapstritt ihrer Handiungsdiener, Gewerbsgehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten bei der Polizeixerwaltungsbehörde binnen bestimmter Frist Anzeige au machen aben, ofern Giess Anzeige nicht durch den nach jenen Artikeln zunächst Verpflichteten geschehen i⁸t.
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