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Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:
a) Sobald Glatteis entsteht, muss, soweit die Hofraithen mit Einschluss der Höſfe, Gärten
und sonstigen Grundstücken an der Strasse oder an ztkentlichen Plätzen liegen, der
Fusspfad, oder wenn kein Fusspfad vorhanden ist, die Strasse zwei bis drei Fuss
breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen
7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muss sogleich, längstens mit Ablauf der ersten
halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis 7½ Uhr Morgens ge- streut sein.
b) An den auf die Strasse gehenden Dachkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab- leitungen des Wassers nach der Strasse ete. muss das auf den Seitenpflastern oder Fusspfaden angesetzte Eis auf Auffordern Grossherzoglicher Polizeibehörde aufgehauen und weggeschafft werden.
o) Ausserdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, dass das etwa vom Innern der Hof- raithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Flossrinnen auf die Strasse laufen kann.
d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen Zu lassen.
e) Bei eintretendem Thauweter sind nach Aufforderung der Localpolizeihehörde ohne
Verzug die Strassen, zfrentlichen Plätze und insbesondereé Flossrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Strassen ete. entfernen zu lassen.
1) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fusspfladen ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen ent- stehen, so sind Diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auflordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entveder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.
g) Beim Schneefall muss längs der Hofraithen mit Einschluss der Höfe, Gürten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Strasse ein 3 bis 4 Fuss breiter Plad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schnee- fall so oft, als nöthig, wiederholt werden.
h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Strasse gebracht werden, ohne dass für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.
5 4. Für Befolgumg der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder diejenigen, welche der Polizei- behörde desfalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öflentlichen Gebäuden, Gürten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen Yelchen die Reinigung ete. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung der- jenigen Strassenstrecken; woau nach vorstehenden Vorschriften kür einen Andern keine Verbind- Uüchkeit besteht; ferner die Reinigung der öflentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Piscus, resp. der Stadt geschehen, 50Weit sie in deren Eigenthum stehen.
8§ 7 Das Einweren von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den
Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs- Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen
den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach§ 6 Verpflichteten verantwortlich. e 5 8. Diejenigen Plätze, Welche 2war nicht in öfkentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen au sein, mit einer öientlichen Strasse zusammenhängen und welche dem allgemeinem Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des 8 2 di eses Reglements von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gürten und sonstigen Grundstüc ke, welche an diese Plätze stossen, zu reinigen und die Gossen und Rinnen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von alien, den Abazug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.
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