127—
VI. Für Rückaufträge. X) in allen Fällen die Hälfte der obigen Sätze Jedoch mindestens 10 W.
Tarifuberschreilungen Seitens der Dienst- und Lohnmänner werden in Gemäss- heit des S§ 148, pos. 8 der deutschen Gdewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150%⏑ und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Giessen, am 6. März 1877. Grossherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Giessen. Fresenius.
Local-Reglement. Die Reinhaltung der Strassen und öflentlichen Plätze betr.
Auf Grund des 8§ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 114 und 120 des Polizei- strafgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versamm- lung unter Aufhebung des mit Genehmigung Grossherzůoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu Nr. M. d. J. 11509 erlassenen Local-Reglements vom 7. October 1878 mit Genchmigung Grossherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. J. u. d. J. 15757 für die Provinzialhauptstadt Giessen verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Verunreinigung der Strassen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhr- leute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen zichen ausser der Strafe Zu- gleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Strasse oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschaften die Strasse oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen einkehrenden Fuhrleute ver- unreinigt werden.
5 2. Das Reinigen der Strassen hat Dienstag und Donnerstag im Winter(1. October bis 31. März incl.) bis 10, im Sommer(1. April bis 30. September inel.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstags im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu ge⸗ schehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, s0o ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfasst die gepflasterten Bankets, die Flossrinnen soweit die- selben vor den Hofraithen, den an die Strasse stossenden Höfen, Gärten und sonstigen Grund- stücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Strassen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.
Den Koth auf die vom Nachbar zu reinigende Strasse 2u verschieben, ist untersagt.
Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Strassenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht augänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.
5 3. Bei anhaltend heisser und trockener Witterung sind auf Auflordern der Polizeibchörde Banket und Strassen in der im§ 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser au begiessen.
§ 4. Auf Auffordern der Polizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gürten und sonstigen Grundstücken auf der Strasse und den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.


