N.
Italien Grundtaxe— 75 Worttaxe— 15 Niederlande. Grundtaxe— 40 Worttaxe— 10 Luxemburg Grundtaxe— 20 Worttaxe— 5 Oesterreich-Ung. Grundtaxe— 40 Worttaxe— 10 Portugal Grundtaxe 1— Worttaxe— 20 Russland(europ.) Grundtaxe— 40 Worittaxe— 25 Schweiz Grundtaxe— 40 Worttaxe— 10
Schweden u. NoOr- wegen Grundtaxe— 40 Worttaxe— 20 Spanien Grundtaxe 1— Worttaxe— 20
(Für Italien, Portugal und Spanien sind die Gebühren je nach dem Beförderungs- weg verschieden angesetzt.)
Der Taxe unterworfen ist Alles, was der Aufgeber selbst in die Urschrift des Telegramms behufs der Beförderung nie- dergeschrieben hat, ferner die auf Wunsch des Aufgebers mitzutelegraphirenden Be- glaubigungsvermerke.
Für jedes Telegramm, welches bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation auf- gegeben wird, kann ein Iuschlag von 20 Pf. von derselben erhoben werden. Dieser Zuschlag fällt weg, wenn das Lele- gramm ausschliesslich durch den Bahntele- graphen befördert und eine Bestellgebühr von 20 Pf. vom Empfänger eingezogen wird.
Telegraph. Postanweisungen.
Auf Postanweisungen eingezahlte Be- träge können auk Verlangen des Absen- ders durch die Postanstalt am Aufgabe- orte auf telegraphischem Wege der Post- anstalt am NBestimmungsorte zur Aus- zalilung überwiesen werden, wenn sowohl am Aukgabe- als auch am Bestimmungs—
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orteé eine dem öffentlichen Verkehr die-
nende Telegraphenstation sich befindet.
Im Falle ein solches Verlangen aus- gesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen dié Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muss er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
Der Auftraggeber hat zu entrichten:
a) die Postanweisungsgebühr.
b) die Gebühr für das Telegramm,
c) eine Gebühr von 25 Pf. für Be-
sorgung des Telegramms am Auf- gabeorte von der Post bis zur Telegraphenstation, wenn die Tele- graphenstation nicht im bostges bäude sich befindet; ausserdem kommt, insofern die Auweisung nicht postlagernd adressirt ist,
d) das Eilbestellgeld für die Bestel-
lung am Bestimmungsorte zur Erhebung; diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem Adressaten eingezogen werden.
Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberwei- sungstelegramms dasselbe dem Adres- saten durch einen besonderen Boten zu- zustellen. Die Auszahlung des angewie- senen Belrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Ouitlung des berechtigten Em- plängers versehenen Ueberweisungstele- gramms.
Die Telegraphenstationen können er— mächtigt werden, in Vertretung der Post- anstalten Beträge auf Postanweisungen,
welche auf telegraphischem Wege über—
wiesen werden sollen, von den Absen- dern enigegenzunehmen oder am Be- stimmungsorte auszuzahlen.
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