von dieésen Banken gegenseitig in Zah-
selben sind daher in Gegenden, welche V⁰n grossen Städten weit abliegen, beim Banquier öſter nur mit Verlust um- zuwechseln.
Die 16 Banken, deren Noten gesetz liche Zahlungsmittel bilden, sind ſolgende:
1) Badische Bank in Mannheim,
2) Bank f. Süddeutschland in Darmstadt,
3) Bayrische Notenbank in München, 4) Bremer Bank in Bremen,
5) Städtische Bank In Breslau.
6) Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz,
7) Commerzbank in Lübeck,
8) Danziger Privatbank in Danzig,
9) Erankfurter Bank in Frankfurt a. M., 10) Hannover'sche Bank in Hannover, 11) Kölnische Privatbank in Köln,
12) Leipziger Kassenverein in Leipzig, 13) Magdeb. Privatbank in Magdeburg,
14) Provinzialbank in Posen,
15) Sächsische Bank in Dresden,
16) Württemb. Notenbank in Stuttgart.
Wechselstempel im deutschen Reich.
Die verschiedenen Wochselstempelge- hühren in den einzelnen Staaten Deutsch- lands sind aufgehoben; dagegen unter- liegen jetzt alle in Deutschland cour— sirenden Wechsel einer Reichsstempelab- gabe, welche wie lolgt berechnet wird:
Von einer Summe von 200. oder eniger 10 J; von über 200 bis 400 ι 20 N von über 400 bis 600. 30 H; von über 600 bis 800 40 von iber 800 bis 1000 M. 50 und 50 ſort von jeden ferneren 1000- den Betrag von 50 mehr, dergestalt, dass jedes angefangene Tausend für voll ge- rechnet wird
Die Stempelung muss erlolgen, che ein inländischer Wechsel von dem Aussteller. ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen 9e geben wird. Umgehung des Wechsel- Stempels wird mit einer Geldbusse bes straft, welche dem 50fachen Betrage der hinterzogeneên Angabe gleicht.
Die Noten der
1) Braunschw. Bank nur im Herzogthum Braunschweig, „ 2) Landständischen Bank in Bautzen, nur Unser jetziges Papiergeld. im Königreich Sachsen, zur Annahme von Papiergeld ist Nie- 3) Leibzig—Dresdener-Eisenbahnkassen- mand verp flichtet. scheine, nur im Königreich Sachsen, Ohne jedes Bedenken dürfen aber vor- 4) Rostocker Bank in Rostok, nur im ah die Reichskassenscheine und diè Grossherzogthum Mecklenburg-Schwe— Noten der Reichsbank angenommen wer— rin umlaufsfähig, den, da mit denselben bei allen öffent- dürfen, nur innerhalh des Gebiètes des lichen Kassen Lalilung geleistet werden Jenigen Staates, welches die Bank con-
—— kann. Cessionirt hat, zu Lahlungen verwendet Die Noten der weiter unten verzeich- werden. neten 16 Banken sind ebenfalls-im gan- Zuwiderhandlungen gegen diése Bestim-
mung werden mit Geldstrate bis zu 150 Mark bestraft.
er Umtausch dieser Noten gegen an— dere Banknoten, gegen Papiergeld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.
2en Reichsgebiete umlaulsfähig und müssen
lung genommen werden. au einem Umlausch gegen Baargeld sind die emilirenden Banken nur an ihren Haupt- und Einwechslungskassen ver- Sämmiliche übrigen Banknoten in Tha- Dflichtet. ler- und in Markwährung, welche in Ausserdem nimmt. die Reichsbank dièese obigen zwei Aufstellungen nicht enl- Noten in Lahlung, aber nur in Städten halten Sind, sind bereits verkallen oder sie
von mehr als 80,000 Einwohnern. Die- werden nur noch kurze Zeit eingelöst.
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