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In den letzten Wochen vor der mündlichen Schlussprüfung besuchten die beiden obersten Parallelklassen die Kanalwerke, die Rieselfelder und die Gasanstalt. Die Führung durch die beiden ersteren städtischen Anlagen hatte Herr Stadtrat O. Schulz bereitwilligst übernommen. Ihm sowie den übrigen Ferren, die den Schülern die ausgedehnten Betriebe erläuterten, sei auch an dieser Stelle der verbindlichste Dank ausgesprochen.
Die Vereinigung ehemaliger Realschüler hielt auch in diesem Schuljahre während des Sommers auf dem Schulhofe wöchentlich Volks- und Jugendspiele ab, während sie im Winter regelmässig in der Turnhalle Übungen veranstaltete. Diese Pflege gesunder Leibesübung ist mit Freuden zu begrüssen und zu wünschen, dass sich auch ferner die in Cottbus verbleibenden Schüler, die die Anstalt mit dem Zeugniss der Reife für Obersekunda verlassen haben, daran beteiligen. Ich darf wohl versichern, dass der im Laufe des verflossenen Jahres gegründete „Verband zur Pflege der schulentlassenen Jugend in Cottbus“ in jeder Finsicht diese Be- strebungen zu fördern und zu erweitern suchen wird.
VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 16. April 1912, für die Realschule um 8, für die Vorschule um 9 Uhr.
2. Die Aufnahme-Prüfung findet am Montag, den 15. April, vormittags von 8 Uhr ab im Schulgebäude statt. Die Schüler haben Feder und Papier mitzubringen.
3. Die beste, zweckmässigste Vorbereitung für die Hauptanstalt wie für jede andere höhere Schule gewährt unsere Vorschule in 3 Klassen(4 Abteilungen) vom vollendeten 6. Jahre an.
4. Das Schulgeld beträgt 130 ℳ für alle Klassen der Realschule und 120 ℳ für die Vorschule nebst 50 ℳ Zuschlag für diejenigen auswärtigen Schüler, die nicht in der Stadt in Pension sind. Freistellen werden bis zu 10% des Schulgeldertrages denjenigen Schülern ge- währt, welche sich durch Begabung, Fleiss und Bedürftigkeit dafür würdig erweisen.
Auf Wunsch der städtischen Behörden werden die folgenden Bestimmungen über die Erhebung des Schulgeldes zur Kenntnis gebracht:
Bestimmungen über die Erhebung des Schulgeldes an den städtischen Schulen in Cottbus.(Vergl.§ 4 Absatz 4, § 7 und§ 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1803.
§ 1— 5 pp. § 6.
Schüler, welche die Schulanstalt in der ersten Hälfte eines Unterrichtsvierteljahres(des Zeit- raumes vom Schulbeginn bis zum Schulschluss) endgiltig verlassen und rechtzeitig vorschriftsmässig abgemeldet werden, ingleichen solche, welche erst in der zweiten Hälfte eines Unterrichtsviertel- jahres eintreten, zahlen nur für die Hälfte des Vierteljahres. Abgehende Schüler, welche nicht spätestens am letzten Tage der Ferien abgemeldet sind, bleiben noch für die erste Hälfte des neuen Vierteljahres schulgeldpflichtig.
Erkrankten Schülern wird das anteilige Schulgeld erlassen, wenn sie ein halbes Unterrichis- vierteljahr hindurch am Schulbesuche verhindert gewesen sind. Der Antrag ist für das betreffende Vierteljahr zur Vermeidung des Ausschlusses binnen 4 Wochen nach dem letzten Schultage zu stellen.
§ 7+s pp.
Cottbus, den 4. Oktober 1899.
Der Magistrat. Siegel. gez. Werner, Dreifert, Oberbürgermeister. Bürgermeister.
Vorstehende Bestimmungen werden hierdurch von Schulaufsichtswegen bestätigt. Frankfurt a. O., den 27. Dezember 1899. Siegel. Königliche Regierung. Bestätigung. Abteilung für Kirchen- und Schulwesen. II. B. II. 8452. 99. gez. von Schroetter.


