Jahrgang 
1901
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Durch Verfügung des Königl. Prov.-Schul-Kollegiums wurden die Ferien für das Schuljahr 1902 folgendermassen geordnet:

Ostern: Schluss des Unterrichts am 22. März, Wiederbeginn am 8. April, Pfingsten:. 4 16. Mai. 22. Mai, Sommer: 5 4. Juli, 5. August, Herbst: 3. 27. September, 14. Oktober, Weihnachten:. 5 20. Dezember, 6. jJanuar.

Ferner wurde die erste und dritte Pause zwischen den Unterrichtsstunden auf zehn, die zweite und vierte auf fünfzehn Minuten festgesetzt.

Der Magistrat verlieh am 5. Mai dem Schuldiener Friedrich Tonke für treue Dienste ein Gedenkblatt(von Prof. Doepler).

Am 24. Oktober wurde der Sekundaner Johannes Pohle, ein begabter, fleissiger und bescheidener Knabe, der zu den schönsten Hoffnungen berechtigte, nach kurzer Krankheit durch den Tod abgerufen.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. In Bezug auf die Ordnung der Schule sind nachstehende Vorschriften zu beachten:

a) Die Schüler sind verpflichtet, an allen im Lehrplane als allgemein verbindlich vor- geschriebenen Unterrichtsgegenständen regelmässig teil zu nehmen. Befreiungen vom Turnen und Singen treten nur auf Grund eines ärztlichen Attestes ein.(Vor- drucke bei dem Schuldiener).

b) Wenn ein Schüler durch Krankheit am Schulbesuche verhindert ist, so muss dies so bald als möglich, spätestens am Morgen des zweiten Tages durch eine Bescheinigung des Vaters oder des Stellvertreters desselben dem Ordinarius angezeigt werden.

Bei längerer durch Krankheit hervorgerufener Schulversäumnis ist von dem zur Schule zurückkehrenden Schüler eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Krankheit vorzulegen.

Hat ein Schüler eine ansteckende Krankheit überstanden, oder ist jemand in seiner häuslichen Umgebung an einer solchen erkrankt, so hat er eine ärztliche Bescheinigung darüber beizubringen, dass sein Schulbesuch die anderen Schüler nicht gefährdet.

Für alle anderen Versäumnisse ist, wenn sie sich nur auf 12 Stunden er- strecken, vorher cdie Erlaubnis des Ordinarius, wenn sie eine längere Zeit erfordern, diejenige des Direktors einzuholen.

c) Kein Schüler darf sich früher als zehn Minuten vor Beginn des Unterrichts vor dem Schulhause oder in den Schulräumen einfinden.

d) Zur Wahl oder zum Wechsel der Pension ebenso zum Privatunterricht ist die vorherige Genehmigung des Direktors erforderlich, und jeder Wohnungswechsel ist dem Ordinarius sofort anzuzeigen.

e) Von den Lehrbüchern haben sich die neu eintretenden Schüler die neuesten Aus- gaben anzuschaffen; die Lehrbücher der früheren Klassen, besonders die Lesebücher, sind aufzubewahren. Für die Reinschriften sind die Schreibhefte der Buchhandlung des Pestalozzi-Vereins mit mindestens 55 mm breitem Rande vorgeschrieben.

2. Das neue Schuljahr beginnt am Dienstag, den 8. April 1902, und zwar für alle Klassen mit Ausnahme der 3. Vorschulklasse vormittags 9 Uhr; die Einführung der für die 3. Vorschul- klasse angemeldeten Schüler findet an demselben Tage nachmittags 3 Uhr statt.

3. Die Anmeldung eines Schülers hat durch den Vater oder dessen berechtigten Ver- treter persönlich oder schriftlich zu erfolgen. Dabei sind einzureichen:

a) ein Tauf- bezw. Geburtsschein;

b) ein Impfschein bezw. Wiederimpfschein;

c) falls der Schüler bereits Unterricht genossen hat, ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die private Vorbildung und das bisherige Betragen.