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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. In Bezug auf die Ordnung der Schule sind nachstehende Vorschriften zu beachten:
a) Die Schüler sind verpflichtet, an allen im Lehrplane als allgemein verbindlich vor- geschriebenen Unterrichtsgegenständen regelmässig teil zu nehmen. Ausnahmsweise kann der Direktor für die Zeit eines Semesters Dispensation eintreten lassen: aa) vom Turnen auf Grund eines ärztlichen Attestes; bb) vom Gesangunterrichte auf Grund des Gutachtens des Fachlehrers bezw. eines ärztlichen Attestes..
b) Wenn ein Schüler durch Krankheit am Schulbesuche verhindert ist, so muss dies so bald als möglich, spätestens am Morgen des zweiten Tages durch eine Bescheinigung des Vaters oder des Stellvertreters desselben dem Ordi- narius angezeigt werden.
Bei längerer durch Krankheit hervorgerufener Schulversäumnis ist von dem zur Schule zurückkehrenden Schüler eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Krankheit vorzulegen.
Hat ein Schüler eine ansteckende Krankheit überstanden, oder ist jemand in seiner häuslichen Umgebung an einer solchen erkrankt, so hat er eine ärztliche Be- scheinigung darüber beizubringen, dass sein Schulbesuch die anderen Schüler nicht gefährdet.
Für alle anderen Versäumnisse ist, wenn sie sich nur auf 1—2 Stunden er- strecken, vorher die Erlaubnis des Ordinarius, wenn sie eine längere Zeit erfordern, diejenige des Direktors einzuholen.
c) Kein Schüler darf sich früher als eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichtes vor dem Schulhause oder in den Schulräumen einfinden.
d) Zur Wahl oder zum Wechsel der Pensionen ist die Genehmigung des Direktors erforderlich.
e) Von den Lehrbüchern haben sich die neu eintretenden Schüler die neuesten Ausgaben anzuschaffen; die Lehrbücher der früheren Klassen, besonders die Lesebücher, sind aufzubewahren.
2. Beginn des neuen Schuljahres.
Das neue Schuljahr beginnt am Donnerstag, den 5. April 1894, und zwar für alle Klassen mit Ausnahme der 3. Vorschulklassen vormittags 9 Uhr; die Einführung der für die 3. Vorschulklassen angemeldeten Schüler findet am Donnerstag, den 5. April c., nachmittags 3 Uhr, statt.
3. Aufnahme neuer Schüler.
Die Anmeldung eines Schülers hat durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter persönlich oder schriftlich zu erfolgen. Dabei sind einzureichen:
a) ein Tauf- bezw. Geburtsschein;
b) ein Impfschein bezw. Wiederimpfungsschein;
c) falls der Schüler bereits Unterricht genossen hat, ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die private Vorbildung und das bisherige Betragen.
Persönliche Anmeldungen werden von dem Unterzeichneten am Mittwoch, den 28. März c., und Donnertag, den 29. März c., vormittags von 10—1 Uhr in seinem Amts- zimmer(in der neuen Schule an der Bahnhofstrasse) entgegengenommen.
Schriftliche Anmeldungen können auch vorher jederzeit erfolgen.
4. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Hauptanstalt(Sexta— Prima) angemeldeten Schüler wird am Mittwoch, den 4. April c., vormittags 8 Uhr, im Schulgebäude stattfinden. Die Prüfung der für die ersten und zweiten Vorschulklassen angemeldeten Schüler wird am Mittwoch, den 4. April c., nachmittags 2 Uhr erfolgen.
Die zu prüfenden Schüler haben Feder und Papier mitzubringen.
5. Der Unterzeichnete unterlässt nicht, den Eltern, namentlich den auswärtigen, den dringenden Rat zu erteilen, ihre Söhne in nicht zu vorgerücktem Alter der Schule zuzuführen. Der Eintritt in die Klasse Sexta der Hauptanstalt erfolgt am zweckmässigsten mit Vollendung des 9. Lebensjahres.
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