Jahrgang 
1894
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Mit der Hauptanstalt ist eine 3stufige Vorschule verbunden, welche in zweckmässiger Weise die Schüler für die Klassenstufe Sexta vorbereitet. Der Eintritt in die unterste Vorschul- klasse erfolgt mit Vollendung des 6. Lebensjahres.

VIII. Berechtigungen der Realschule.

A) Hauptbestimmung der Realschule:

Die Realschule(lateinlose höhere Bürgerschule) hat die Aufgabe, solchen Schülern, welche als Gewerbetreibende, Kaufleute, Landwirte oder Beamte in den Dienst des praktischen Lebens treten wollen, eine für ihren demnächstigen Beruf notwendige wissenschaftliche und sittliche Ausbildung zu gewähren.

B) Ausserdem sind den Realschulen seit Ostern 1892 nachstehende Berechtigungen zuer- kannt worden: Die Abiturienten der Realschule(d. h. diejenigen, welche die Reifeprüfung bestanden haben) werden zugelassen:

. zum einjährig-freiwilligen Militärdienste; . zu allen Zweigen des Subalterndienstes; . zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen: zum Besuch einer mittleren Fachschule; . Zzum Eintritt in die Ober-Sekunda einer Oberrealschule; zum Besuch der höheren Abteilung der Gärtner-Lehranstalt bei Potsdam, wenn noch im Lateinischen die Kenntnisse eines Gymnasial-Quartaners nachgewiesen werden; . zum Besuch der akademischen Hochschule für bildende Künste(nicht für Kirchenmusik); zum Besuch der landwirtschaftlichen Akademieen. ie Oberrealschule gewährt folgende Berechtigungen: . Auf Grund des Zeugnisses der Reife für Prima: a) die Zulassung zur Feldmesserprüfung; b) die Zulassung zur Markscheiderprüfung. 2. Auf Grund des erfolgreichen einjährigen Besuches der Prima: die Zulassung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern. 3. Auf Grund des Reifezeugnisses:

a) die Zulassung zum Studium der Mathematik und Naturwissenschaften;

b) die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur-, und Maschinen- baufach;

c) zum Studium auf den Forstakademieen und zu den Prüfungen für den Königlichen Forstdienst;

d) zum Studium des Bergfachs;

e) zum höheren Post- und Telegraphendienst;

f) zur Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiserlichen Marine.

Die mittlere Fachschule gewährt folgende Berechtigungen: 1. nach erfolgreichem einjährigen Besuch:

a) die Zulassung zur Prüfung als Landmesser;

b) die Zulassung zur Prüfung als Markscheider. 2. nach erfolgreichem zweijährigen Besuch:

a) die Zulassung zu den technischen Stellen der Staats-Eisenbahn-Verwaltung(Werk- stättenvorsteher, technische Betriebssekretäre, technische Eisenbahnsekretäre);

b) die Zulassung zu den technischen Stellen der Kaiserlichen Marine(Konstruktions- Sekretäre, Werkstättenvorsteher, Maschineningenieure bis zur Stellung der Stabs- ingenieure mit Majorsrang);

c) die Zulassung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern.

Cottbus, im März 1894.

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Der Direktor: Dr. Heine.