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ſoll demnach künftig eine ſolche Form dieſer Zeugniſſe angewendet werden, daß die Individualität ei⸗ nes Schülers möglichſt genau nach dem Weſentlichen gezeichnet werde und als Ganzes hervortrete.— Zugleich wird ein Probeſchema mitgetheilt. 3 1 161
10) Vom 22. December: Es iſt nichts dagegen zu erinnern, daß der Gymnaſiallehrer Herr die Wahl zum Stadtverordneten annimmt. 1.
11) Vom 30. December: Abſchriftliche Mittheilung einer Verfügung des Hohen Miniſteriums an ſämmliche Regierungen folgenden Inhalts: Wer ſich dem Poſt⸗, Forſt⸗ und Baufache oder dem Su⸗ balternendienſte zu widmen beabſichtigt, hat das Zeugniß des Beſuchs der Secunda eines Gymnaſiums oder das Entlaſſungszeugniß einer höhern Buͤrgerſchule, in welchem die nach dem Reglement vom 8. März 1832 erforderlichen Kenntniſſe in der lateiniſchen Sprache nachzuweiſen ſind, vorzulegen, und wenn dieſe in der von ihm beſuchten höhern Bürgerſchule nicht erlangt werden, einer andern Anſtalt ſich zuzuwenden, wo ſolche Kenntniß der lateiniſchen Sprache gewonnen werden kann. 2s
12) Vom 31. December: Das Gymnaſium hat ganz beſonders die Pflicht, das Betragen der Schüler auch außerhalb der Schule zu überwachen und unter Mitwirkung der Eltern das im Staate anerkannte ſittliche Princip nach Kräften zu beleben. So wenig dieſe Ausdehnung der Schuldisciplin auf die Beobachtung des äußern Lebens der Schüler als ein Uebergriff in die Rechte der Eltern zu betrachten iſt, ebenſo wenig kann Colliſion mit der Polizeibehörde ſtatt finden, die ihre Wirkſamkeit nur dann nicht auf Mittheilung an die Direction der Schule zu beſchränken hat, wenn die Rechte Anderer gekränkt ſind. Vergl. d. Vorwort.— Väterlicher Ernſt ſoll zwar die Seele der Schuldisciplin bleiben, aber weder der Schularreſt iſt aufgehoben, ſondern nur unter zweckmäßige Controlle geſtellt, noch iſt die Nothwendigkeit der Beibehaltung körperlicher Züchtigung zur Wahrung einer nachdrückli⸗ chen Schulzucht jemals verkannt worden(Vergl. Verf. d. Kön. Kirchen⸗ und Schulcommiſſion, Kob⸗ lenz den 30. December 1824). 2.
13) Vom 22. Februar 1841: Bei den Abiturientenprüfungen fand auf manchen Gymnaſien die Mangelhaftigkeit namentlich der deutſchen und lateiniſchen Probearbeiten zuweilen deßhalb Entſchuldi⸗ gung, weil der betreffende Lehrer erklärte, daß frühere Arbeiten des Examinanden den geſetzlichen Anforderungen entſprochen hätten und das Mißlingen dem Einfluſſe momentaner Verhältniſſe zuzu⸗ ſchreiben ſei. Um daher den Königlichen Commiſſarius in den Stand zu ſetzen, hier urtheilen zu kön⸗ nen, ſollen die Primaner ſaͤmmtliche Arbeiten vom letzten Schuljahre ſorgfältig aufbewahren.
14) Vom 31. März: Wenn junge Leute, welche die Anſtalt verlaſſen haben, um nachträgliche Ausſtellung eines früher nicht verlangten oder verlorenen Zeugniſſes einkommen, ſo haben ſie an den Rendanten des Gymnaſiums, welchem der Dircetor daſſelbe zur Aushändigung übergiebt, einen Thaler Gebühr zu entrichten.—
15) Vom 7. April: Als Minimum der mathematiſchen Vorbildung iſt jedenfalls, außer der Fer⸗ tigkeit im praktiſchen Rechnen, eine gruündliche Kenntuiß der Planimetrie und der erſten Elemente der allgemeinen Arithmetik bei der Abiturientenprüfung unerläßlich; dieſe Ermäßigung gilt jedoch nur zeitweilig und darf nur in geeigneten Fällen ausnahmsweiſe eintreten.
16) Vom 19. Mai: Der Anfang der dießjährigen Ferien wird in Rückſicht auf das Geburtsfeſt Sr. Majeſtät des Königs auf den 1. September und der Schluß auf den 6. Oktober feſtgeſetzt, um den Gymnaſien Gelegenheit zu bieten, ſich in ihrem Kreiſe der freudigen Bewegung des neuen Na⸗ tionalfeſtes anzuſchließen und in der für die höhern Sphären der Thätigkeit beſtimmten Jugend zeitig ein lebendiges Nationalgefühl zum klaren Bewußtſein zu bringen. ſe
17) Vom 22. Mai: Durch den Beitritt verſchiedener Staaten hat ſich der Programmentauſch da⸗ hin erweitert, daß jetzt 232 Exemplare einzuſenden ſind. j—
2) Empfehlung von Büchern, reſp. Aufforderung zur Begutachtung oder Kenntnißnahme.
1) Vom 26. Oktober 1810: Blume's lateiniſche Vorſchule.— Begutachtet. 2) Vorſchlag und Plan einer äußern und innern Vervollſtändigung der grammaticaliſchen Methode die claſſiſchen Sprachen zu lehren(als Manuſeript gedruckt) von Ruthardt. Vergl. Verf. 1. Nr. 2. Begutachtet. 7. Antenn Kin ael⸗ 12 19e


