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Schuͤler aber dieſer Gymnaſialclaſſen, welche ein ſolches Zeugniß nicht beizubringen vermögen, werden unbedingt von den Departements⸗Commiſſionen gepruft. Dt dma n
2) Vom 26. October 1840: Der Privatgelehrte Dr. Ruthardt in Breslau hat einen Vorſchlag⸗ und Plan einer innern und äußern Vervollſtändigung der grammaticaliſchen Methode die claſſiſchen Sprachen zu lehren vorgelegt, dazu eine gedruckte Erklärung abgegeben und Loci memoriales bei Joſ. Max et Comp. in Breslau erſcheinen laſſen, wovon das vollſtändige Exemplar, in welchem der 5te Bogen die Notizen für den Lehrer enthält, auf Schreibpapier und geheftet zu 5 g Gr. und je 10 Exemplare, von 4 Bogen, auf Druckpapier zu 1 Rthlr. bezogen werden können. Vergl. Verf. 2. No. 2. Das Königl. Provincial⸗Schul⸗Collegium beauftragt die Direction, nach Berathung mit dem Lehrer⸗ Collegium am Schluſſe des Schuljahrs ein motivirtes Gutachten darüber zu erſtatten, und den frag⸗ lichen Uebungen namentlich in den untern Claſſen einen hinlänglichen Raum zu geſtatten, um ſichere Erfahrungen zu machen. 64. 383) Vom 20. November: Es wird dem Ermeſſen des Königl. Prüfungscommiſſarius überlaſſen, die mündliche Prufung in der deutſchen Sprache, in der Naturbeſchreibung, in der Phyſik und in der philoſophiſchen Propädeutik, bei ſolchen Abiturienten ausfallen zu laſſen, die in den uͤbrigen Gegenſtänden den Forderungen des Reglements auch in der mündlichen Prüfung vollſtändig genügt haben, und nur diejenigen in den genannten Gegenſtänden prüfen zu laſ⸗ ſen, die mit Beziehung auf§. 28. Lit. B. und C. Vorzügliches darin leiſten zu können glauben. 49) Vom 21. November: Es iſt wünſchenswerth, daß das Deutſche und Lateiniſche in den untern Claſſen nicht getrennt behandelt, ſondern in ein näheres Verhältniß gebracht werde; auch in den mitt⸗ leren Claſſen; zum Theil auch das Griechiſche. In den beiden obern Claſſen, namentlich in Prima, erſcheint es räthlich, wo möglich das Deutſche mit der philoſophiſchen Propädeutik zu vereinigen.
Die deutſche Literaturgeſchichte muß ſich in Secunda und Prima an die Lectüre muſterhafter, ſcharacteriſtiſcher Stellen anſchließen, ſo daß in Secunda eine Ueberſicht von Anfang des 17. Jahr⸗ hunderts, in Prima von der älteſten bis auf die neueſte Zeit gewonnen werden ſoll.
1 In der Mathematik darf über das im Reglement vorgeſchriebene Ziel nicht hinausgegangen werden, vielmehr iſt beſonders auf ein gründliches Erlernen der Elementarmathematik zu dringen; ſo daß die Königlichen Commiſſarien ausnahmsweiſe lieber eine Ermäßigung hinſichtlich des Um⸗ fangs der Kemntniſſe eintreten laſſen, als von der Gründlichkeit und klaren Einſicht der Beweiſe und des Zuſammenhanges abſehen werden.
Für die philoſophiſche Propädeutik iſt als ein Muſter der Begriffsentwickelung J. H. Dein⸗ hardt's Verfahren zu empfehlen, welches derſelbe in der Schrift angewendet: Der Begriff der Seele u. ſ. w. Hamburg, 1840. 4.— Vergl. Verf. 2. Nr. 4.
Zu Anfange eines jeden Monats ſoll eine Prüfung über die im verfloſſenen abgehandelten Lehrpenſa angeſtellt, das Ergebniß in die Claſſenbücher eingetragen und in der nächſten Conferenz beſprochen werden. 5 1.
5) Vom 27. November: Die Verfügung des Hohen Miniſteriums vom 23. März 1825, wonach den Gymnaſiaſten öffentliche Aufzüge mit Muſik und Fackeln unterſagt werden, iſt weder aufgehoben, noch modificirt; es würde vielmehr die Nichtbeachtung derſelben hinfort unnachſichtliche Strenge zur Folge haben.— Was den Wirthshausbeſuch und ſonſtige Trinkgelage anlangt, ſo ſoll im erſten Be— tretungsfalle geſchärfte Carcerſtrafe, bei Wiederholung die Entfernung von der Schule eintreten.
6) Von demſelben Datum: Circular, das eben genaunte Geſetz einſchärfend.(Vergl. das Vorwort).
7) Vom 4. December: Da das Schulgeld vierteljährig bezahlt wird, ſei es prænumerando oder postnumerando, ſo folgt, daß der Vertrag mit der Schule immer in derſelben Weiſe erneut wird, wenn die Kinder am Anfange eines neuen Vierteljahrs die Schule wieder beſuchen, und daß die Zah⸗ lung geleiſtet werden muß, die Kinder mögen die Schule ferner beſuchen oder nicht.
8) Vom 16. December: Verfügung an den Königlichen Landrath Herrn von Sparre, daß die Polizeibehörde die unter No. 5. gedachten Aufzüge in keiner Form zu geſtatten habe, mitgetheilt durch Herrn Landrath von Sparre unter dem 21. Dezember 1840. 9) Vom 17. December: Die bisherigen Cenſurſchemata haben ihren Zweck nicht uͤberall erreicht, vielmehr oft Widerſprüche und andere Uebelſtände, namentlich aber Mechanismus herbeigefuͤhrt. Es 5


