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an Schüler verabfolgen zu laſſen, und zugleich die Polizei⸗Behörden angewieſen ſind, auf die Aufrechthaltung dieſes Verbots fortgeſetzt nachdrücklich zu halten, und geeigneten Falls die Entziehung der Conceſſion für den betreffenden Bibliothekar herbeizuführen. Coblenz, den 16. October 1851.
3. Mittheilung der Miniſterial⸗Verfügung vom 27. October 1851, daß die für die Anmeldung zum Portepee⸗Fähnrichs⸗Eramen erforderlichen Schulzeugniſſe über den Standpunkt der Examinanden in wiſſeenſchaft⸗ licher Beziehung, über ihre Anlagen, ihren Fleiß und ihre ſittliche Führung den betreffenden Prüfungs⸗Commiſ⸗ ſionen vorzulegen und dieſe Atteſte mit der in der Circularverfügung vom 15. Mai 1844 vorgeſchriebenen Aus⸗ führlichkeit auszuſtellen ſind; Coblenz, den 4. November 1851.
4. Benachrichtigung, daß dem Profeſſor Schirlitz, den Oberlehrern Graff und Fritſch und dem Lehrer Rüttger jedem 60 Thaler aus dem zur Verfügung geſtellten Unterſtützungsfonds bewilligt werden. Coblenz, den 26. November 1851.
5. Mittheilung des Miniſterial⸗Erlaſſes vom 11. December 1851, welcher, um den nicht ſeltenen Ver⸗ ſuchen mittelmäßiger Primaner, durch Privatunterricht ſchneller, als auf dem Gymnaſium, zur Maturitäts⸗Prü⸗ fung zu gelangen, ſowie um dem, einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechſel im Beſuch der Gymnaſien während des Prima⸗Curſus möglichſt entgegenzuwirken, folgende Beſtimmungen enthält.
1)„Einem Primaner, welcher im Disciplinar⸗Wege von einem Gymnaſium entfernt wird, iſt, wenn er an einem anderen Gymnaſium die Zulaſſung zur Maturitäts⸗Prüfung, ſei es als Abiturient, ſei es als Extra⸗ neer nachſucht, dasjenige Semeſter, in welchem ſeine Entfernung von der Anſtalt erfolgt iſt, weder auf den zweijährigen Prima⸗Kurſus, noch auf den im§ 41 des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 vorgeſehenen zweijährigen Zeitraum anzurechnen.“
2)„Nach demſelben Grundſatz(ad 1) iſt zu verfahren bei der Zulaſſung ſolcher Primaner zur Maturi⸗ täts⸗Prüfung, welche ein Gymnaſium willkührlich, um einer Schulſtrafe zu entgehen oder aus andern ungerecht⸗ fertigten Gründen verlaſſen haben. Eine Ausnahme hiervon und die Anrechnung des betreffenden Semeſters iſt nur mit Genehmigung des betreffenden Königl. Provinzial⸗Schul⸗Collegiums und nur dann geſtattet, wenn der Abgang von dem Gymnaſium durch Veränderung des Wohnortes der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch andere Verhältniſſe, welche den Verdacht eines willkührlichen, ungerechtfertigten Wechſels der Schulanſtalt ausſchließen, veranlaßt worden iſt.“
3)„Wenn die Prima in eine Unter⸗ und Ober⸗Prima getheilt iſt, ſo kommt bei Berechnung des zwei⸗ jährigen Prima⸗Kurſus der Aufenthalt des Schülers in dieſen beiden Klaſſen gleichmäßig in Betracht, wogegen der im§ 41. des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 vorgeſchriebene zweijährige Zeitraum von dem Abgang aus der Ober⸗Secunda zu berechnen iſt, falls an dem betreffenden Gymnaſium die Secunda in zwei Klaſſen getheilt iſt.“ Coblenz, den 27. December 1851.
6. Auszug aus einem Miniſterial⸗Erlaß vom 27. Januar 1852, dem zufolge die Zulaſſung von Aus⸗ ländern zur Abhaltung des Probejahres an einer dieſſeitigen höheren Lehranſtalt, ſowie, nach dem zurückgelegten Probejahr, zu Hülfeleiſtungen an den dieſſeitigen höhern Schulanſtalten, von dem pro facultate docendi geprüften ausländiſchen Candidaten zunächſt bei den Königlichen Provinzial⸗Schul⸗ Collegien resp. den Königlichen Regie⸗ rungen nachzuſuchen iſt. Coblenz, den 19. Februar 1852.


